Sehr geehrter Ratsuchender,
der leitende Bauingenieur sollte bei seinen Aufgaben bleiben:
Ist eine Baugenehmigung erteilt worden, hat sie Bestand, sofern nicht von dieser Baugenehmigung abgewichen worden ist.
Nicht der Bauherr, sondern die Baugenehmigungsbehörde hat zu prüfen, ob der Bauantrag den gesetzlichen und rechtlichen Gegebenheiten entspricht. Dazu gehört auch die Prüfung möglicher entgegenstehender Gerichtsurteile, sofern sie auf die Baugenehmigung Einfluss haben kann.
Woher soo z.B. ein Bauherr Kenntnis von einem Urteil haben, wenn er selbst gar nicht Partei des Prozesses, in dem das Urteil ergangen ist, gewesen ist?
Dieses Aussage trifft also nicht zu. Die Baugenehmigung hat Bestandskraft (BVerwG, Beschl.v. 30.10.2007, Az.: 4 BN 38.07
)
Falsch ist auch, dass seitens der Genehmigungsbehörde zivilrechtliche Urteile nicht zu beachten wären, wenn sie die Baugenehmigung betreffen.
Häufig ist die Zuwegung / Abstandsbreite etc. ein Streitpunkt von Nachbarn bei Neuvorhaben. Kommt es zu einer gerichtliche Entscheidung hierzu, hat die Baubehörde auch dieses bei der Entscheidung zum Bauantrag zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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Diese Antwort ist vom 18.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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