Gerne zu Ihrem Fall, den ich verlässlich erst prognostizieren kann, wenn die Stellungnahme bzw. "Ablehnung der Feuerwehr" im Volltext vorliegt.
Hier können bzw. sollten Sie rechtzeitig von Ihrem Akteneinsichtsrecht nach § 29 HVwVerfG Gebrauch machen.
Bis dahin ist es zwar grundsätzlich so, dass im öffentlichen Bau(ordnungs)recht Brandschutz und Rettungswege durchaus Vorrang haben. Allerdings nicht willkürlich, sondern abhängig von Fakten vor Ort und auf der Grundlage einer fehlerfreien Ermessensentscheidung der Behörde, die deshalb auch voll justiziabel ist:
Beispielsweise hier ein Auszug des VG Bayreuth, Urteil vom 27.05.2015 - B 2 K 14.560, das der Beklagten (des Bauherrn) Recht gab.
Soweit hinsichtlich der Erreichbarkeit des Vorhabengrundstücks durch Rettungskräfte und Einsatzkräfte der Feuerwehr (Art. 5 BayBO) eine Prüfung von Seiten der Baugenehmigungsbehörde vorgenommen wurde, ergibt sich auch insoweit keine Rechtsverletzung der Kläger. Diesbezüglich liegen positive Stellungnahmen des Roten Kreuzes vom 18.07.2013 sowie des Kreisbrandrates vom 01.08.2013 vor, die von Seiten der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden. Auch wurde die Befahrbarkeit des ... mit dem Einsatzfahrzeug der Feuerwehr nachgewiesen. Die in Rede stehende Stichstraße weist mit einer Breite von ca. 3,60 m mehr als die für Feuerwehrzufahrten (3,00 m) und Rettungswege (2,50) erforderliche Mindestbreite auf.
Es kommt also sehr auf die Fakten vor Ort an, z.B. auch auf das Ermessen der Behörde, mildere bzw. alternative Mittel und Wege zu finden, als quasi einen enteignungsgleichen Eingriff durch Versagung der Baugenehmigung - die als schon weit fortgeschritten - einen gewissen Vertrauensschutz in Ihre bisherigen Aufwendungen generiert haben sollte.
Explizit sollte auch die Verlegung des Hydranten - Zuständigkeit liegt bei den amtsfreien Gemeinden, Ämter und kreisfreien Städte - in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde einbezogen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Es geht mir vor allem um die Frage, kann die Baugenehmigung verweigert werden, obwohl ein Bebauungsplan besteht und das Bauvorhaben in dem vorgesehenen Baufenster liegt. Die Begründung der Feuerwehr lautet, dass die Straße eine zu enge Kurvenführung hat und sie deshalb einen weiten Fußweg in Kauf nehmen muss, Die tatsächliche Breite der Straße ist 5 m. Gibt es keinen Vertrauensschutz für den Eigentümer?
Gerne zu Ihrer Rückfrage, die aber eigentlich nur eine Wiederholung der bereits beantworteten Frage ist:
Denn ich hatte ja geschrieben:
Bis dahin ist es zwar grundsätzlich so, dass im öffentlichen Bau(ordnungs)recht Brandschutz und Rettungswege durchaus Vorrang haben. Allerdings nicht willkürlich, sondern abhängig von Fakten vor Ort und auf der Grundlage einer fehlerfreien Ermessensentscheidung der Behörde, die deshalb auch voll justiziabel ist
Aber die Baubehörde darf nicht willkürlich die Genehmigung versagen, sondern nur im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Die wiederum baut auf den Fakten vor Ort auf und - wie vorliegend - auf der Auswertung der Stellungnahme der Feuerwehr.
Bevor sich aber die Sache in die nächste Stufe "verfestigt", also durch förmlichen Ablehnung der Baugenehmigung (durch Verwaltungsakt) , sollten Sie mit der Baubehörde schon vorher Kontakt aufnehmen - Termin zur Akteneinsicht (!) - um Ihre Gegenvorstellung zu der Stellungnahme einzubringen bzw. ggf. Alternativen auszuloten und auch das Argument eines quasi enteignungsgleichen Eingriffs vorzutragen.
Dazu viel Erfolg wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt