Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen sind wie folgt zu beantworten:
1. Darf ich einfach die Galerie schließen, die Decke durchziehen und dann das Dachgeschoss nicht wie genehmigt als Galerie sondern als toten Raum verwenden?
Nein.
Das ist eine nicht unwesentliche Abweichung von der Baugenehmigung.
Machen Sie das, müssen Sie mit einer Rückbauverfügung rechnen.
2. Im Bauantrag bzw. der Beschreibung wurden von mir 4 Parteien (im 2. Versuch) angegeben. Der nicht ganz aufmerkasame Mitarbeiter im Amt hat jedoch den ursprünglichen Arbeitstitel des ersten Versuches in der Genehmigung verwendet. "...Mehrfamilienhaus (6 Parteien)...". Kann ich aufgrund dieses Fehlers in der offiziellen Genehmigung auf die 6 Parteien (Wo auch immer ich diese unterbringen könnten) bestehen? Was ist hier möglich?
Nein.
Ein offensichtlicher Schreibfehler hat nicht die Auswirkung, dass der Fehler Grundlage der Baugenehmigung wird.
Wenn aus dem Antrag und der Beschreibung ein Vier-Parteien-Haus aufgeführt ist, bezieht sich die Genehmigung auch darauf.
3. Ich bin mir zwar sicher, dass dies nicht möglich ist ohne Erweiterungsgenehmigung, Tektur, etc., aber trotzdem. Darf ich bezugnehmend auf Frage 2 im Keller eine Nutzungsänderung zu einem Wohnraum (separate Wohnung) vornehmen bzw. das Dachgeschoss als separaten Wohnraum ausbauen? Wenn nein kann ich wegen der Genehmigung der "6 Parteinen" dies irgendwie erzwingen?
Nein.
Wie unter 2. ausgeführt, können Sie daraus keine Rechte ableiten.
Die geplante Nutzungsänderung bedarf der Genehmigung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
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