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Barunterhalt für volljährige Tochter

| 12. Juli 2023 12:03 |
Preis: 35,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Tochter vollendet am 12 September 2023, ihr 18. Lebensjahr.
Derzeit leiste ich Unterhaltszahlungen, laut Düsseldorfer Tabelle an meine Ex Partnerin, bei der auch meine Tochter lebt.
Meine Frage ist nun, wieviel Unterhalt ich für den September noch an meine Ex Partnerin zahlen muss,.
Mein Informationsstand ist, dass ich für September nur die halbe Höhe der Unterhaltzahlung leisten muss, da ja meine Tochter in der zweiten Monatshälfte bereits 18 ist, und ich ihr somit den Bar Unterhalt für den halben Monat überweisen würde und ab Oktober dann in voller Höhe. Stimmt das so? Falls nicht, wie ist es richtig?
Da ich in Kürze mit meiner Ex Partnerin in einem gemeinsamen Gespräch die genaue Höhe für die Unterhaltszahlungen an unsere Tochter besprechen werde, wäre es hilfreich, wenn ich auch einen Hinweis auf einen Gesetzestext oder Ähnliches als Argumentationshilfe bekommen könnte.
Mit freundlichen Grüßen

12. Juli 2023 | 13:18

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre alleinige Barunterhaltspflicht endet mit dem Tag des 18. Geburtstages, also mit Eintreten der Volljährigkeit.
Die bis dahin wirksame Unterhaltspflicht des §1612aIII BGB bezieht sich nämlich nur auf den Minderjährigen und dessen Unterhalt. Ab dem 18. Geburtstag liegt diese Voraussetzung nicht mehr vor.
Die Berechnung erfolgt dergestalt, dass Sie den Unterhaltsbetrag mit dem Kalendertag des Geburtstages (hier: 12) multiplizieren und durch die Anzahl der Tage im Monat September (30) dividieren.

Also ist dann ab 12.09.23 die Kindesmutter mit in die Zahlungen einzubeziehen.
Auch diese ist dann barunterhaltspfllichtig. Hier hat dann eine etwas komplizierte Berechnung zu erfolgen, Kindergeld ist voll auf den Unterhaltsbedar anzurechnen, etc.

Im Endeffekt ist es aber so, dass Sie ab 18. Geburtstag neben der Kindesmutter zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind.

Klären Sie bitte mit Mutter und Kind, auf welches Konto die Zahlungen dann zu erfolgen haben. Dies ist nach Absprache zu gestalten.
Bestenfalls halten Sie die Vereinbarungen mit Mutter und Kind schriftlich fest und unterzeichnen diese Vereinbarung alle drei.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 12. Juli 2023 | 18:21

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