Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein, vgl. § 49 Abs. 2 Landesbauordnung NRW.
Dies bedeutet, dass bauliche Vorkehrungen getroffen werden müssen, wie z.B. Rampen, erforderliche Bewegungsflächen, ggf. Aufzüge, etc., wie Sie wissen.
Da die wesentlichen Räume dieser Wohnungen mit dem Rollstuhl zugänglich sein müssen, müssen die erforderlichen Mindesttürbreiten und gegebenenfalls dafür notwendige Bewegungsflächen vorhanden sein.
Die DIN-Norm DIN 18025 beschreibt die baulichen Anforderungen für das barrierefreie Wohnen für behinderte und ältere Menschen. Die DIN 18025 besteht aus zwei Teilen.
Der erste Teil regelt die Planungsgrundlagen für Wohnungen für Rollstuhlbenutzer, der zweite Teil das Gleiche für Personen mit anderweitigen Einschränkungen der Mobilität.
Insofern ist diese Norm die hier zutreffende Regelung.
Es ist aber nicht vorgesehen, die DIN 18025 bauaufsichtlich einzuführen, denn die Wohnungen nach § 49 Abs. 2 LBO NW müssen nicht rollstuhlgerecht im Sinne der DIN 18025, Teil 1, sein.
Die DIN 18025 kann daher zwar nicht unmittelbar angewendet werden. Die in ihr enthaltenen Begriffsbestimmungen und Maße können jedoch im Einzelfall geeignet sein, um die unbestimmten Rechtsbegriffe der Vorschrift zu konkretisieren (s. Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung - VV BauO NRW - RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 12.10.2000 (MBl. NRW. S.1432/SMBl. NRW. 23210).
Da die Normen zum barrierefreien Wohnen wie gesagt nur Empfehlungen sind und erst geltendes Recht werden, wenn sie ausdrücklich in den Bauordnungen der Länder gefordert werden 8in NRW eben nicht), wird die Einhaltung der DIN 18025 bei Baugenehmigungen für neue Wohngebäude auch nicht kontrolliert.
Möglich ist es aber - und das ist der springende Punkt -, innerhalb einer Baugenehmigung dieses zu fordern, wie es wohl offensichtlich hier der Fall ist. Insofern wäre die Baugenehmigung und deren konkrete Regelung zurate zu ziehen, ob wirklich alle Vorgaben der DIN 18025 erfüllt werden müssen, was z.B. Inhalt einer Auflage der Baugenehmigung sein kann.
Ansonsten gilt auch die Regelung des§ 49 Abs. 2 S. 2 Landesbauordnung NRW:
Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 (Barrierefreiheit) sind zuzulassen, soweit die Anforderungen nur mit unverhältnismäßig Mehraufwand erfüllt werden können, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder weil sie den Einbau eines sonst nicht notwendigen Aufzugs erfordern.
Ein unverhältnismäßiger Mehraufwand ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn wegen der baurechtlichen Anforderungen zusätzliche Kosten entstehen. Insofern sind also die Grenzen eng gesetzt und sollten gegebenenfalls mit der Baubehörde abgestimmt werden.
Insofern sollten Sie sich mit dem Bauträger/Architekten in Verbindung setzen.
Sollten derartige Lösung nicht mehr möglich sein, stellt sich in der Tat die Frage, ob der Bauträger/Architekt in Haftung zu nehmen ist.
Letztlich waren denen bei der Planung und bei der Planausführung die Regelungen der Baugenehmigung bekannt, weshalb sich danach hätte gerichtet werden müssen.
Schließlich sind diese die Fachleute, die sich darum kümmern müssen.
Sollte Ihnen im Verlaufe dieser Sache ein Schaden entstanden sein beziehungsweise entstehen, wären in der Tat an Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Bauträger/Architekten zu denken, also insbesondere dann, wenn es doch bauaufsichtsbehördliche Maßnahmen zu Ihrem finanziellen Nachteil gäbe.
Unbedingt sollte weiterer anwaltlicher Rat diesbezüglich eingeholt werden, ich stehe Ihnen da gerne zur Verfügung; eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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