Sehr geehrte Fragestellerin,
Eine Minderung können Sie derzeit leider nicht beanspruchen. Im Werkvertragsrecht (nach BGB bzw. VOB/B) müssen Sie zunächst den Auftragnehmer zur Nachbesserung auffordern. Erst wenn die Nachbesserung scheitert oder ernsthaft und endgültig verweigert wird, können Sie die weiteren Mängelrechte geltend machen, u. a. eine Minderung des Werklohns.
Wenn Sie die Fliesen nicht herausnehmen lassen möchten, dann kann eine Nachbesserung nicht durchgeführt werden. Der Auftragnehmer kann dann argumentieren, dass ihm sein Recht, zunächst einen Nachbesserungsversuch vornehmen zu dürfen, vereitelt wird. In dem Fall wären Ihnen die weiteren Mängelrechte abgeschnitten.
Zunächst sollten Sie also dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen.
Wenn die Frist erfolglos abläuft, sollte weiterer Rechtsrat, am besten bei einem Anwalt vor Ort, eingeholt werden. Für eine genauere Beurteilung Ihrer Ansprüche müssten insb. die Vertragsunterlagen eingesehen werden.
Im derzeitigen Stand können Sie, wie gesagt, eine Minderung leider noch nicht beanspruchen. Was die Höhe eines evtl. später möglichen Minderungsbetrags angeht, müsste das Gutachten eines Bausachverständigen eingeholt werden. Eine konkrete Zahl kann an dieser Stelle und allein anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht genannt werden, dafür haben Sie bitte Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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