Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Sicherlich mag es sein, dass die Begleichung Ihrer Forderungen die Insolvenz ausgelöst hat. Allerdings könnte die Zahlung im Rahmen der Insolvenz anfechtbar sein, da hierdurch andere Gläubiger (offensichtlich) benachteiligt werden sollen (§ 3 AnfG
). Dies ändert jedoch nichts an der Grundsätzlichen Möglichkeit der Erfüllung des Straftatbestandes des Bankrotts. Allerdings habe ich hier ernstliche Zweifel, ob hier ein „Beiseiteschaffen“ schon erfüllt ist. Ein Beiseiteschaffen liegt vor, wenn der Gläubigerzugriff durch rechtliche oder tatsächliche Verfügungen vereitelt oder erschwert wird. Wenn hier einfach Geld auf eigene Konten überwiesen wird, könnte dies für eine entsprechende Tathandlung sprechen, allerdings sollen nach Ihrer Schilderung ja Gläubiger-Forderungen befriedigt werden. Im Hinblick auf Ihr „Ziel“ der Insolvenz ist hier trotzdem Vorsicht geboten, zumal die Forderungen ja früher schon bestanden haben und eine Überschuldungssituation schon vorgelegen haben könnte.
Welche Handlungen anfechtbar sind, ergibt sich aus o. g. Norm. Damit dürfte eine Anfechtung aller Rechnungen vor möglicher Insolvenz ausscheiden.
Die Forderungen des FA bestehen zur Zeit in der kompletten Höhe, so dass hierfür Rückstellungen gebildet werden sollten. Im Übrigen wäre natürlich gegen den UmsSt.-Bescheid vorzugehen. Dazu wäre zu wissen, in wie weit die Forderungen des FA berechtigt sind.
Ich rate hier dringend, weitere Hilfe in Anspruch zu nehmen, insbesondere die Überschuldungssituation zu prüfen und eine persönliche Haftung Ihrerseits auszuschließen. Wegen evtl. Insolvenzverschleppung sollte diese Prüfung - unter Einbeziehung des Steuerbescheides -alsbald erfolgen. Eine Strafbarkeit nach § 283 StGB
ist sicherlich dann möglich. Beachten Sie, dass eine Verurteilung auch wegen mangelhafter Buchführung möglich ist. Daher sollten Sie sich dringend weiterer Hilfe bedienen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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