Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern nicht der Bestand der Ehe in die Bürgschaftserklärung ausdrücklich als Bedingung aufgenommen worden ist, können Sie sich nicht einseitig aus der Bürgschaftserklärung lossagen.
Sicherlich war der Bestand der Ehe eine Motivation von Ihnen, diese Bürgschaft abzugeben. Aber dieses spielt dann leider keine Rolle, wenn dieses nicht ausdrücklich in der Bürgschaftserklärung mit aufgenommen worden ist.
Fehlt es an einer solchen ausdrücklichen Aufnahme dieser Bedingung, gilt die Bürgschaft gegenüber dem Gläubiger (hier wohl eine Bank) weiterhin. Das bedeutet, Sie können sich trotz Trennung von Kind und Schiegersohn dann nur mit Einverständnis der Gläubigerbank von dieser Bürgschaft lossagen.
Auch das Rechtsinstitut des sogenannten Wegfalls der Geschäftsgrundlage greift dabei nicht durch. Sie können sich also nicht darauf berufen, dass der Bestand der Ehe Wirksamkeitsvoraussetzung der Bürgschaft gewesen sei.
Letztlich werden Sie also den genauen Wortlaut der Bürgschaftserklärung darauf prüfen (lassen) müssen, ob die oben geschilderte Besonderheit ausdrücklich aufgenommen worden ist. Ich kann mir das aber kaum vorstellen. Dann hilft nur noch das Verhandeln mit der Bank, damit Sie dann einvernehmlich aus der Bürgschaft entlassen werden. Aber dieses bedarf dann eben der Zustimmung der Bank.
Einen kleinen Lichtblick gibt es aber noch:
Sollten Sie aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden und zahlen müssen, würde der Anspruch dann auf Sie übergegen und Sie könnten dann gegen den tatsächlichen Schuldner (Schwiegersohn und Tochter) vorgehen, um von diesen Zahlungen zu erhalten.
Ich bedauere, Ihnen zum Jahresanfang keine bessere Nachricht zukommen zu lassen. Aber das Rechtsinstitut einer Bürgschaft lässt da keinen juristischen Spielraum.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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2. Januar 2012
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17:48
Antwort
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