Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Nach § 765 BGB
haften Sie gegenüber der Bank grundsätzlich bis zur Höhe von 40.000 EUR mit Ihrem gesamten Vermögen, also auch mit Ihrem Immobilienbesitz.
Die Bank trifft bei Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde grundsätzlich keinerlei Aufklärungsverpflichtung.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Bank einen konkreten Wissensvorsprung über den finanziellen Zustand der Firma hat. Soweit in Ihrem Falle die Bank zugleich Darlehensgeberin der GmbH war, hätte sie grundsätzlich eine derartige Aufklärungspflicht gehabt.
Also wenn die Bank schon 2004 aus ihrer Rolle als Darlehensgeberin konkrete Anhaltspunkte über eine finanzielle Schieflage der GmbH gahabt hätte und die Bank davon ausgehen durfte, dass Sie von diesen Anhaltspunkten keine Kenntnis hatten, so hätte Sie die Bank dahingehend aufklären müssen.
Soweit eine Aufklärungspflichtsverletzung der Bank vorliegt, kann die Ihrerseits unterzeichnete Bürgschaft nichtig sein.
Soweit Ihnen die Bürgschaft untergejubelt wurde, Sie also die Bürgschaft nur "pro-forma" unterzeichnen sollten, so kann die Bürgschaft sittenwidrig sein, § 138 BGB
.
Zusammenfassend ist folgendes festzustellen:
Grundsätzlich müssen Sie die Bürgschaftssumme zahlen, es sei denn, die Bank hat Ihnen 2004 für die Bürgschaftsentscheidung wesentliche Informationen über den Zustand der GmbH verschwiegen oder die Bank hat Ihnen gegenüber erklärt, dass Sie die Bürgschaft nur "pro-forma" unterzeichnen sollen, tatsächlich aber nicht haften.
In diesen beiden Fällen, die Sie allerdings beweisen müssten, kommen Sie aus der Bürgschaft raus und haften gegenüber der Bank nicht in Höhe der Bürgschaftssumme.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 17.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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