Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Berechnung ist fast zutreffend:
In der Regel kann der Student mit eigenem Hausstand 735,00 € monatlich als Unterhalt von den Eltern verlangen, da dieses eben dem Regelsatz der Düsseldorfer Tabelle entspricht.
In diesen 735,00 € sind die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung der Studierenden und eventuelle Studiengebühren aber nicht enthalten, so dass Sie also auch die 86,00 € Zuschuss nicht abziehen können, selbst wenn das Kind kostenlos mitversichert ist.
Abzuziehen ist aber das Kindergeld, wenn es denn an das Kind auch tatsächlich ausgezahlt wird. Unterstellt man dieses, wären 541,00 € an das Kind zu zahlen, also 270,50 € pro Elternteil aufgrund der getroffenen Einigung.
Studiengebühren wären ebenfalls zu zahlen, möglicherweise auch künftiger Sonderbedarf, der also nicht laufend anfällt wie z.B. Brille, notwendige Arztkosten, die die KK nicht übernimmt, Umzugskosten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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