Sehr geehrter Fragesteller,
der Anspruch auf Entfernung der Bäume wird bei dem Alter und der Höhe der Bäume mittlerweile vermutlich
verjährt sein, so dass der Nachbar die Beseitigung verweigern kann.
Zwar kann nach Art. 47 Bay AGBGB verlangt werden, dass Bäume auf dem Nachbargrundstück, die über 2 m groß sind, auch mindestens einen Grenzabstand von 2 m einhalten. Auch gilt unabhängig von der Höhe der Bäume ein Mindestgrenzabstand von 0,50 m. (Sonderregelungen gibt es hier u.a. für Waldgrundstücke und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke.) Der Abstand wird von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der er aus dem Boden austritt, aus gemessen.
Nach Art. 52 Bay AGBGB verjährt der Anspruch auf Beseitigung aber in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Beseitigungsanspruch entstanden ist (mit Überschreiten der Höhe von 2m, soweit die Bäume mehr als 0,50 m von der Grenze entfernt stehen) und der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Durch die Übertragung des Grundstückes beginnt keine neue Verjährungsfrist. Sie müssten sich bei der Verjährung auch die Kenntnis des vorherigen Grundstückseigentümers von der Höhe der Bäume und dem Grenzabstand zurechnen lassen.
Ein neuer Beseitigungsanspruch und damit eine neue Verjährungsfrist entsteht erst, wenn die Gewächse durch neue ersetzt werden (Art. 52 Abs. 2 Bay AGBGB).
In einem Gerichtsverfahren tragen Sie für die tatsächlichen Voraussetzungen für den Beseitigungsanspruch die Beweislast. Ihr Nachbar trägt die Beweislast für die Voraussetzungen der Verjährung. In der Regel wird dann ein Sachverständigengutachten eingeholt, um festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Bäume die entscheidende Höhe überschritten hatten.
Falls die überstehenden Zweige die Benutzung Ihres Grundstücks beeinträchtigen, können Sie verlangen, dass Ihr Nachbar diese entfernt. Beseitigt der Nachbar dann diese Zweige trotz Aufforderung (aus Beweisgründen per Einschreiben/Rückschein) innerhalb einer gesetzten Frist nicht, so können Sie die Zweige selbst abschneiden (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/910.html" target="_blank">§ 910 BGB</a>) und die Kosten gegebenenfalls von dem Nachbarn verlangen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil v. 18.10.2000, Az. 12 U 2174/00
). Die Frist muss angemessen sein und deshalb z.B. auch Wachstums- und Obsterntezeiten berücksichtigen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
14. November 2006
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22:10
Antwort
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