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Bäume am Grenzverlauf - Bayern

14. November 2006 20:43 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sachverhalt:

Vor ca. 11 Monaten habe ich ein Grundstück übertragen bekommen. Der Nachbar hat hat an der Grenze einige Bäume angepflanzt. Die Bäume wurden vor ca. 20 Jahren gepflanzt und haben eine Höhe von 7 - 18 Meter. Von der Grenze sind sie 0,70 bis 1,60 Meter entfernt. Der Stammdurchmesser dürfte so bei ca. 20 - 35 cm liegen.

Kann ich als "neuer" Eigentümer vom Nachbar verlangen die Bäume am Grenzverlauf zu entfernen und was ist mit den überstehenden Ästen?

Beginnt durch die Übertragung des Grundstückes eine neue Verjährungsfrist?

Vielen Dank für die Bemühungen!

Grüße

14. November 2006 | 22:10

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

der Anspruch auf Entfernung der Bäume wird bei dem Alter und der Höhe der Bäume mittlerweile vermutlich verjährt sein, so dass der Nachbar die Beseitigung verweigern kann.

Zwar kann nach Art. 47 Bay AGBGB verlangt werden, dass Bäume auf dem Nachbargrundstück, die über 2 m groß sind, auch mindestens einen Grenzabstand von 2 m einhalten. Auch gilt unabhängig von der Höhe der Bäume ein Mindestgrenzabstand von 0,50 m. (Sonderregelungen gibt es hier u.a. für Waldgrundstücke und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke.) Der Abstand wird von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der er aus dem Boden austritt, aus gemessen.
Nach Art. 52 Bay AGBGB verjährt der Anspruch auf Beseitigung aber in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Beseitigungsanspruch entstanden ist (mit Überschreiten der Höhe von 2m, soweit die Bäume mehr als 0,50 m von der Grenze entfernt stehen) und der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Durch die Übertragung des Grundstückes beginnt keine neue Verjährungsfrist. Sie müssten sich bei der Verjährung auch die Kenntnis des vorherigen Grundstückseigentümers von der Höhe der Bäume und dem Grenzabstand zurechnen lassen.
Ein neuer Beseitigungsanspruch und damit eine neue Verjährungsfrist entsteht erst, wenn die Gewächse durch neue ersetzt werden (Art. 52 Abs. 2 Bay AGBGB).

In einem Gerichtsverfahren tragen Sie für die tatsächlichen Voraussetzungen für den Beseitigungsanspruch die Beweislast. Ihr Nachbar trägt die Beweislast für die Voraussetzungen der Verjährung. In der Regel wird dann ein Sachverständigengutachten eingeholt, um festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Bäume die entscheidende Höhe überschritten hatten.


Falls die überstehenden Zweige die Benutzung Ihres Grundstücks beeinträchtigen, können Sie verlangen, dass Ihr Nachbar diese entfernt. Beseitigt der Nachbar dann diese Zweige trotz Aufforderung (aus Beweisgründen per Einschreiben/Rückschein) innerhalb einer gesetzten Frist nicht, so können Sie die Zweige selbst abschneiden (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/910.html" target="_blank">§ 910 BGB</a>) und die Kosten gegebenenfalls von dem Nachbarn verlangen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil v. 18.10.2000, Az. 12 U 2174/00 ). Die Frist muss angemessen sein und deshalb z.B. auch Wachstums- und Obsterntezeiten berücksichtigen.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

(400)

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