Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchten.
1. Höhe der Bäume
Bezüglich der Höhe der Bäume und der Bepflanzug nahe der Grundstücksgrenze regelt sich das Verhältnis nach Art. 47 AGBGB Bayern. Danach kann ein Eigentümer verlangen, dass auf dem Nachbargrundstück keine Bäume gehalten werden, die eine geringere Entferung als 0,50 m oder, soweit sie über 2 m hoch sind, nicht in einer geringeren Entfernung als 2 m aufweisen.
Die von Ihnen angesprochenen Fichten unterschreiten diesen Abstand. Problematisch ist aber das von Ihnen bereits angesprochene Verjährungsrecht aus Art. 52 AGBGB Bayern.
Nach Art. 52 Absatz 1 Satz 2 AGBGB Bayern verjährt der Anspruch auf Beseitigung des verletzten Zustandes in fünf Jahren. Dies bedeutet, dass bei Eintreten der Verletzung die Verjährungsfrist beginnt.
Damit hätte bereits bei Pflanzung oder zumindest bei Erreichen der 2 m Grenze die Verletzung geltend gemacht werden.
Sie haben daher keinen Anspruch auf Entfernung des Baumbestandes oder auf Kappung der Bäume, um diese zumindest in der Höhe zu beschränken.
Auch eine Geltendmachung der Ansprüche auf Entfernung durch den Bauleiter dürfte bereits verjährt gewesen sein.
2. Überhängende Äste
Die Beseitigung überhängender Äste lässt sich nicht aus dem AGBGB Bayern entnehmen, sondern ist aus dem BGB abzuleiten.
Nach § 910 Absatz 1 Satz 2 BGB
kann der Eigentümer die überhängenden Äste selbst beseitigen, wenn er dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat und dieser die Zweige nicht entfernt hat.
Dies bedeutet, dass Sie den Nachbarn zunächst auffordern müssten, die überhängenden Zweige zu beseitigen und sollte dies nach Ablauf der Frist nicht geschehen, dürften Sie die Zweige selbst beseitigen.
Vor einer endgültigen Kaufentscheidung ist es ggfs. ratsam, sich an den Eigentümer des Nachbargrundstückes zu wenden und anzufragen, wie der Baumbestand in den nächsten Jahren gepflegt wird oder ob vielleicht bald mit einer Fällung der Bäume zu rechnen ist, damit Sie überblicken können, ob und wie lange Sie ggfs. mit den von Ihnen beschriebenen Schattenwirkungen zu rechnen haben.
3. Wurzeln
Nach § 910 Absatz 1 Satz 1 BGB
dürfen Wurzeln, die vom Nachbargrundstück eingedrungen sind, entfernt werden. Dazu ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass der Nachbar zunächst wie bei den Wurzeln aufzufordern ist. Es ist aber ratsam, den Nachbarn zunächst auf die Entfernung der Wurzel hinzuweisen um diesen die Möglichkeit zu geben, die Bäume ggfs. anders abzusichern o.ä. Zwar ergibt sich diese Bekanntmachung nicht direkt aus § 910 BGB
, doch wird dies aus dem Grundsatz nach Treu und Glauben nach § 242 BGB
hergeleitet, so dass dies dringend anzuraten wäre.
Soweit die Wurzeln das Grundstück aber nicht benträchtigen ist das Recht, diese abzuschneiden, nach § 910 Absatz 2 BGB
aber ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass Sie nur die Wurzeln entfernen dürften, die tatsächlich bei der Bebauung und Nutzung störend sind.
4. Schadensersatz
In aller Regel hat der Baumeigentümer für Schäden die durch Bäume entstehen aufzukommen. Dabei muss der Eigentümer regelmäßige Baumkontrollen durchführen und ggfs. erforderliche Maßnahmen treffen.
Soweit ein Schaden eintrit, muss der Geschädigte beweisen, dass der Schaden gerade darauf zurückzuführen ist, dass der Eigentümer seinen Pflichten zur Kontrolle nicht nachgekommen ist.
Soweit es sich bei dem Schaden aber um "höhere Gewalt" handelt, ist der Eigentümer nicht mehr zum Schadensersatz verpflichtete. Höhere Gewalt ist dabei generell ein unabwendbares Ereignis, das auch durch die Anwendung äußerster, dem Umständen nach möglicher und dem Betreffenden zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden war.
Wie Sie sehen, kann eine generelle Aussage zur Haftung bei Baumschäden nicht getroffen werden, sondern es ist jeweils der Einzelfall zu prüfen.
Um den Eigentümer aber auch die Möglichkeit zu geben, ggfs. Sicherungsmaßnahmen durchführen zu können, sollten Sie ihn auf jeden Fall wie oben beschrieben auf das mögliche Abschneiden von Wurzeln hinweisen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage zu Ihrere Zufriedenheit beantworten. Benutzen Sie ansonsten bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
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