Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Wenn Ihre Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreibt, dann hat er grds. die Wahl, auf welche Vermögensgegenstände er in welcher Reihenfolge zugreift. Seine Auswahl wird er regelmäßig danach treffen, welcher Weg ihm am schnellsten die erhofften Geldmittel einbringt. Dies ist im allgemeinen bei der Zwangsvollstreckung in regelmäßig widerkehrende Geldleistungen der Fall. Allerdings bleibt grds. die Gefahr, dass auch in Ihren Anteil an der Grundstückgemeinschaft vollstreckt werden wird. In diesem Fall könnte der Gläubiger eine sog. Sicherungshypothek im Grundbuch eintragen lassen oder sogar die Auflösung der Eigentümergemeinschaft betreiben. Diese Maßnahmen wären mit erheblichen Kosten für Sie verbunden.
Die Höhe des monatlich pfändbaren Betrages richtet sich nach Ihrem Einkommen und der Anzahl der Personen, denen Sie Unterhalt schulden und lässt sich aus der sog. „Pfändungsfreigrenzentabelle“ entnehmen. Bei einem monatlichen Einkommen von 1.340,00 EUR und keinen Unterhaltpflichten beträgt der pfändbare Betrag 248,40 EUR. Es handelt sich hierbei um einen Richtwert, der unter bestimmten Umständen (z.B. hohe Kosten aufgrund einer Krankheit) noch korrigiert werden kann. Die komplette Tabelle finden Sie auf meiner Homepage unter dem Menüpunkt „Service“.
Ich rate Ihnen zur Vermeidung weitere Kosten dringend an, sich mit Ihrem Gläubiger in Verbindung zu setzen, Ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen und freiwillig die Zahlung des monatlich pfändbaren Betrages anzubieten. Dadurch vermeiden Sie die Entstehung weiterer Kosten, die aufgrund der Zwangsvollstreckung entstehen würden.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Vielen Dank für Ihre Antwort
aber fällt die BU-Rente nicht unte §850b ZPO
wo es heist:
(1) Unpfändbar sind ferner
1. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind
Vielen Dank für Ihre Antwort
aber fällt die BU-Rente nicht unte §850b ZPO
wo es heist:
(1) Unpfändbar sind ferner
1. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie mit "BU" eine Berufsunfähigkeitsrente meinen, die Sie aufgrund einer erlittenen Verletzung oder Erkrankung beziehen, dann dann würde diese in der Tat unter den Pfändungsschutz des § 850b ZPO
fallen. Ich hatte das Kürzel "BU" überlesen und war von einer Altersrente ausgegangen. Dieses Versehen möchten Sie bitte entschuldigen.
Ihrem Gläubiger dürfte dann nur die Vollstreckung in den Miteigentumsanteil bleiben, mit den bereits aufgezeigten Folgen. Wollen Sie dies verhindern, dann bleibt Ihnen nur die freiwillige Zahlung aus Ihrer unpfändbaren Rente.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg