Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Einkommen werden Ihre gesamten Einnahmen gewertet, § 850 Abs. 2 ZPO
. Dies gilt insbesondere auch für die nach § 850b Abs. 1 ZPO
grds. unpfändbare BU-Rente, § 850b Abs. 2 ZPO
. Nach § 850e Nr. 1 b) ZPO
ist das Einkommen um Ihre Beiträge zur PKV zu bereinigen, so dass in Ihrem Fall von einem Einkommen von ca. € 1.421,80 auszugehen ist. Ihre Darlehensverpflichtungen sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen.
Sollten Sie keine Unterhaltspflichten treffen, würde sich nach aktueller Pfändungstabelle ein unpfändbares Einkommen von ca. € 1.078,80 p.M. ergeben.
Sollten Sie € 400,00 hinzuverdienen, erhöht sich Ihr unpfändbares Einkommen auf € 1.198,80 p.M.
Ich verstehe den Sachverhalt so, dass Ihre BU-Nachzahlung bereits erfolgt ist. In diesem Fall würde die Nachzahlung selbst vom Insolvenzverfahren nicht tangiert.
Der Pkw ist pfändbar und zählt, soweit Ihnen bereits ein Anwartschaftsrecht zusteht, zur Insolvenzmasse. Der Verwalter darf dieses Anwartschaftsrecht verwerten. Da Ihnen noch nicht das Volleigentum zusteht, dürfte der Verwalter erfahrungsgemäß gegen Zahlung einer vergleichsweise geringen Summe den Pkw aus der Insolvenzmasse freigeben. Dann steht der Pkw wieder zu Ihrer Verfügung. Die Raten müssten allerdings aus Ihrem unpfändbaren Einkommen bezahlt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Henning,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Die BU-Rentennachzahlung wird dann gezahlt, wenn Die BU-Rente genehmigt ist. Damit rechne ich Februar oder März. Fällt das dann in die Insolvenzmasse oder kann ich die Nachzahlung behalten? won wem hängt es ab, ob die BU-Rente zur Berechnug herangezogen wird?
Viele Grüße aus Freiburg
Hallo
und danke für Ihre Nachfrage. Ausgehend von der aktuellen Rechtsprechung des BGH, die eine in der Insolvenz erfolgte Betriebskostenerstattung als nicht zur Insolvenzmasse gehörend ansieht, da die zur Rückzahlung führenden Vorauszahlungen Zeiträume vor der Insolvenz betrafen, dürfte Ihre Nachzahlung selbst nicht zur Insolvenzmasse zählen. Allerdings dürfte ein durch die Nachzahlung entstandenes Kontoguthaben wiederum zur Masse zählen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt