Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Ob Sie vorgeladen werden, hängt davon ab, ob Ihnen die Telefonnummer zugeordnet werden kann. Grundsätzlich ist diese aber auch nach einem Wechsel möglich. Des Weiteren müssen Sie damit rechnen, dass Person A Ihren Namen nennt, um so eine mildere Strafe zu bewirken. Eine Vorladung ist daher wahrscheinlich.
Eine Anzeige bewirkt die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens. Ein solches ist gegen einen Beschuldigten grundsätzlich schon anhängig. Insofern ist die Wirkung dieselbe.
Sie sollten eine Vorladung abwarten. Sollte Ihnen eine solche zugehen, ist es dringend zu empfehlen, einen Anwalt einzuschalten, da dieser im Wege der Akteneinsicht feststellen kann, ob die Beweislage tatsächlich so dünn ist, wie Sie es vermuten.
Eine Hausdurchsuchung ist schon aufgrund eines hinreichenden Tatverdachts möglich. Meines Erachtens wäre eine Hausdurchsuchung in Ihrem Fall unverhältnismäßig. Erfahrungsgemäß stellt die Staatsanwaltschaft aber hieran keine hohen Anforderungen, sodass Sie auch aufgrund dieser SMS mit einer Hausdurchsuchung und einem Drogentest rechnen müssen.
Im Falle einer Hausdurchsuchung dürfen alle Räume durchsucht werden, die Sie alleine oder auch mit anderen nutzen (z.B. mit Ihren Eltern zusammen).
Als Beschuldigter haben Sie das Recht die Aussage zu verweigern. Hiervon sollten Sie im Falle einer Vorladung Gebrauch machen, bis Ihr Anwalt Akteneinsicht hatte. Je nach Beweislage können Sie sich nach Absprache mit Ihrem Anwalt gegebenenfalls noch immer zur Sache äußern.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
Danek für die schnelle Antwort,
kommt denn eine Hausdurchsuchung normalerweise unerwartet vor einer vorladung, oder wird erfahrungsgemäß damit abgewartet bis man sich geäußert hat? Und ist es nicht ein Indiz, dass die Nummer nicht zugeordnet werden konnte, dass die beiden anderen Beteiligten bereits eine Vorladung bekommen haben, Person B jedoch nicht?
Eine Hausdurchsuchung kann auch vor einer Vorladung erfolgen. In Ihrem Fall gehe ich jedoch nicht davon aus. Allerdings lässt sich dies nicht mit Gewissheit vorhersehen.
Ob die Vorladung der beiden anderen Personen ein Indiz dafür ist, dass Ihre Rufnummer nicht zugeordnet werden konnte, ist ebenfalls nicht seriös zu beantworten. Sie müssen davon ausgehen, dass es in Ihrem Fall aufwendiger sein wird, Ihre Rufnummer zu ermitteln. Naturgemäß erfordert dies mehr Zeitaufwand. Sie müssen daher noch immer mit einer Vorladung rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt