Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich werden Leistungen für eine Erstausbildung gezahlt. Davon gibt es zwar Ausnahmen, die auf Ihren Fall nicht anwenden lassen. Von einer Erstausbildung spricht man dann, wenn es sich um eine, zu einem Abschluss führende, berufliche Bildungsmaßnahme handelt.
Sie haben zwar keine Ausbildung. Durch Ihre Erwerbstätigkeit könnten Sie aber alle notwendigen Fähigkeiten in dem Beruf erlangt haben.
Dann werden Sie so behandelt, als wenn Sie bereits eine Ausbildung absolviert haben.
Demgemäß wird es hier tatsächlich auf Ihre Erwerbsbiographie ankommen.
Sofern Sie diese drei Jahre nicht erreicht haben sollten, ist nach wie vor von einer Erstausbildung auszugehen.
Haben Sie hingegen die drei Jahre erfüllt, kommt eine Leistung nicht in Betracht. Aus diesem Grund wird auch der Bildungsgutschein zugestanden worden sein.
Es erschließt sich mir auch nicht, dass unter diesen Voraussetzungen zur Beantragung des BAB geraten worden ist.
Letztlich sollte an Hand Ihrer konkreten Biographie geprüft werden, ob die drei Jahre vorliegen.
Ist dieses nicht der Fall, kommt eine Leistungsbewilligung in Betracht. Dann macht der Widerspruch auch Sinn.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für Ihre Antwort! Ich hätte mir allerdings gewünscht, dass Sie mir Gesetze oder Rechtsprechung an die Hand geben, die besagen, dass 3jährige Berufstätigkeit ungelernt, mit dem Abschluss einer Ausbildung, die sich ebenfalls über 3 Jahre erstreckt, gleichzusetzen ist.
Aus den von mir genannten Eckdaten geht ebenfalls hervor dass es sich um 2 Jahre Vollzeit und für die restliche Zeit um mehrere Jahre studentische Nebenbeschäftigung,( sprich 20Stunden/Woche) handelt. Deshalb ist ihr Hinweis, zu prüfen ob es sich denn um 3 Jahre handelt eigentlich hinfällig.
Aus der hohlen Hand könnte man auch das abgebrochene Studium als Erstausbildung werten, oder nicht!?
Sehr geehrte Ratsuchende,
die rechtliche Grundlage ergibt sich aus dem SGB III.
Sie können natürlich damit argumentieren, dass die Erstausbildung abgebrochen werden musste; nämlich das Studium. Der Abbruch muss aber nachvollziehbar sein. Ob dann für die Zweitausbildung BAB gewährt wird, ist hingegen Ermessenssache. Es müssen dann von Ihnen anzuerkennende Gründe dargelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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