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BAB-Antrag abgelehnt, wegen 3jähriger ungelernter Berufstätigkeit

30. September 2013 18:34 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Ich mache derzeit eine Ausbildung zur Altenpflegerin und komme nun in das 3. Lehrjahr.

Die ersten 2 Jahre waren über einen Bildungsgutschein (ALG1+Fahrkostenübernahme) finanziert. Das Gehalt des 3. Lehrjahres das nun vom Betrieb gezahlt wird ist so gering, dass es kaum reichen wird.

Meine Idee war zunächst den Bildungsgutschein zu verlängern, beim AA wurde mir allerdings dazu geraten, da es sich bei mir um die ERSTE Ausbildung handele, BAB zu beantragen. Dies tat ich.

Nun halte ich den Ablehnungsbescheid in Händen-, dort steht:

,,Ihre Berufsausbildung kann nach § 57 Abs. 2 SGB III nicht gefördert werden.

Gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 SGB III kann Ihnen Berufsausbildungsbeihilfe nicht gewährt werden, da Sie bereits einen Status in Ihrer Tätigkeit als Verkäuferin in der Zeit vom 20.09.2004 bis 14.03.2011 (geforderte Mindestzeit der beruflichen Tätigkeit von 3 Jahren) haben, der Sie zur verantwortlichen Ausübung des gewählten Berufs als Verkäuferin befähigt.
Dabei ist es unerheblich, ob der erforderliche Wissens- oder Kenntnisstand durch eine erfolgreiche Abschlussprüfung oder durch langdauernde Berufstätigkeit erlangt wird. (..) "


Ich habe sehr lange studiert und nebenbei im Verkauf gearbeitet, nach Abbruch des Studiums, 2 Jahre Vollzeit gearbeitet. Dann wurde ich arbeitslos und nach einem halben Jahr erfolgloser Bewerbungen bekam ich das Angebot mit dem Bildungsgutschein und ich suchte mir die entsprechende Ausbildungsstelle.

Es ist so schwer durch Eigenrecherche eine genaue Definition zu Erstausbildung im Sinne des BAB zu finden. Macht ein Widerspruch überhaupt Sinn?

Ist der § 77, der in dem Schreiben aufgeführt wird nicht vielmehr Grundlage um förderungswürdig für Weiterbildung zu sein. Bzw. gilt der Umkehrschluss, dass man nicht förderungswürdig im Sinne von BAB ist?

Ich bedanke mich freundlich im Voraus!

30. September 2013 | 20:29

Antwort

von


(2982)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

grundsätzlich werden Leistungen für eine Erstausbildung gezahlt. Davon gibt es zwar Ausnahmen, die auf Ihren Fall nicht anwenden lassen. Von einer Erstausbildung spricht man dann, wenn es sich um eine, zu einem Abschluss führende, berufliche Bildungsmaßnahme handelt.

Sie haben zwar keine Ausbildung. Durch Ihre Erwerbstätigkeit könnten Sie aber alle notwendigen Fähigkeiten in dem Beruf erlangt haben.

Dann werden Sie so behandelt, als wenn Sie bereits eine Ausbildung absolviert haben.
Demgemäß wird es hier tatsächlich auf Ihre Erwerbsbiographie ankommen.

Sofern Sie diese drei Jahre nicht erreicht haben sollten, ist nach wie vor von einer Erstausbildung auszugehen.

Haben Sie hingegen die drei Jahre erfüllt, kommt eine Leistung nicht in Betracht. Aus diesem Grund wird auch der Bildungsgutschein zugestanden worden sein.

Es erschließt sich mir auch nicht, dass unter diesen Voraussetzungen zur Beantragung des BAB geraten worden ist.

Letztlich sollte an Hand Ihrer konkreten Biographie geprüft werden, ob die drei Jahre vorliegen.

Ist dieses nicht der Fall, kommt eine Leistungsbewilligung in Betracht. Dann macht der Widerspruch auch Sinn.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Rückfrage vom Fragesteller 30. September 2013 | 22:27

Vielen Dank für Ihre Antwort! Ich hätte mir allerdings gewünscht, dass Sie mir Gesetze oder Rechtsprechung an die Hand geben, die besagen, dass 3jährige Berufstätigkeit ungelernt, mit dem Abschluss einer Ausbildung, die sich ebenfalls über 3 Jahre erstreckt, gleichzusetzen ist.

Aus den von mir genannten Eckdaten geht ebenfalls hervor dass es sich um 2 Jahre Vollzeit und für die restliche Zeit um mehrere Jahre studentische Nebenbeschäftigung,( sprich 20Stunden/Woche) handelt. Deshalb ist ihr Hinweis, zu prüfen ob es sich denn um 3 Jahre handelt eigentlich hinfällig.

Aus der hohlen Hand könnte man auch das abgebrochene Studium als Erstausbildung werten, oder nicht!?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Oktober 2013 | 09:22

Sehr geehrte Ratsuchende,

die rechtliche Grundlage ergibt sich aus dem SGB III.

Sie können natürlich damit argumentieren, dass die Erstausbildung abgebrochen werden musste; nämlich das Studium. Der Abbruch muss aber nachvollziehbar sein. Ob dann für die Zweitausbildung BAB gewährt wird, ist hingegen Ermessenssache. Es müssen dann von Ihnen anzuerkennende Gründe dargelegt werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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