Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Was empfehlen Sie mir zum weiteren Vorgehen, insbesondere was die Argumentation betrifft?"
Ich empfehle:
-) fristgemäß Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags einzulegen
-) zugleich vom Jobcenter die Kriterien für die Übernahme von Mietkosten anzufordern
und
-) die Zustimmung gem. § 22
V SGB II für den Bezug einer eigenen Wohnung zu beantragen
und
-) zeitgleich beim zuständigen Sozialgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unter Schilderung des Gesamtsachverhalts zu beantragen, dass
1.) das Alg II weitergezahlt wird und
2.) das Jobcenter zur Übernahme der angemessenen Wohnkosten verpflichtet ist und dem Umzug zuzustimmen hat.
Beim Sozialgericht hilft Ihnen die Rechtsantragsstelle beim Formulieren der notwendigen Anträge.
Zur Vermeidung von Nachteilen sollte die Mutter im Rahmen des Widerspruchs ihre finanzielle Situation offenlegen.
Nach Erhalt der maßgeblichen Kriterien für die Kostenübernahme muss die Suche nach Wohnraum mit Hochdruck vorangetrieben werden.
Die Argumentation insbesondere dem Sozialgericht gegenüber hat sich eng an § 22
V SGB II zu orientieren.
Es ist also darzulegen, dass der Betroffenen "aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung ... eines Elternteils verwiesen werden kann" bzw. "ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt".
Dies dürfte Ihnen allein mit der Schilderung des Sachverhalts leicht fallen, denn wenn beide vorher nicht zusammenleben konnten, dann erscheint es nach 6 Jahren noch weniger möglich.
Zudem ist er nicht bei seiner Mutter eingezogen, um einen dauerhaften zustand zu begründen, sondern um die eigene Obdachlosigkeit zu vermeiden. Auch letzteres wird sich belegen lassen ( z.B. alter Mietvertrag, etc.).
Das Kind lebe daher nicht im Haushalt der Mutter, sondern es ist dort nur vorüberhgehend aufgenommen worden.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
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Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 06.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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vielen Dank für die umfassende Auskunft!
und eine Nachfrage: worauf ist Ihr Hinweis "Offenlegung der finanziellen Situation" bezogen - auf die Verfahrenskosten beim Sozialgericht/ ist das Klageverfahren nicht kostenlos?
Grüße
"worauf ist Ihr Hinweis "Offenlegung der finanziellen Situation" bezogen"
Der ist allein darauf bezogen, dass man ohne Kenntnis der Einkünfte der Mutter den Alg II Antrag des Sohnes abgelehnt hat.
Zwar hilft der mögliche Anspruch nicht auf Dauer weiter wie Sie schon richtig anmerken.
Aber wesentlich belastender für die Mutter wäre ja womöglich für den Zeitraum des Aufenthalt des Sohnes in der Wohnung ganzlich leer auszugehen, obwohl womöglich ein geringer Anspruch besteht.
Zudem kann das Gericht aufgrund der Einkommens sehen, dass ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch des Jungen gegen die Mutter ins Leere ginge.