Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zwischen Ihnen und der freien Werkstatt ist ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB
zustande gekommen. Inhalt war die Inspektion Ihres Fahrzeugs. Eine Inspektion hat den Sinn, durch eine regelmäßige, wiederkehrende Überprüfung des Fahrzeugs und seiner wichtigen Teile die Sicherheit und Funktionsfähigkeit zu gewährleisten und festzustellen. Dies war Ihren Angaben nach zu folgern die vertragliche Leistungspflicht der Werkstatt. Dabei haben Sie Ihre vertragliche Leistung erbracht, indem Sie die vereinbarte Vergütung gezahlt haben.
Ihrer Sachverhaltsschilderung ist nicht zu entnehmen, ob Sie möglicherweise einen schriftlichen Vertrag haben, aus dem sich abschließend ergibt, welche Arbeiten an Ihrem Fahrzeug hätten durchgeführt werden müssen. Das Problem bei einer mündlichen Abrede könnte zunächst die Beweisbarkeit der Durchführung einer Zahnriemenüberprüfung sein.
Sollte allerdings die Gegenseite bestreiten, dass ausdrücklich eine Inspektion auch des Zahnriemens erfolgen sollte, so gehört es meiner Ansicht nach zu den wesentlichen und üblichen Arbeiten im Rahmen einer Inspektion, den Zahnriemen zu überprüfen, insbesondere vor dem Hintergrund des hohen Alters des Fahrzeugs. Außerdem gehört eine Überprüfung des Zahnriemens zu den Arbeiten, die vom Besteller im Rahmen einer Kfz-Inspektion erwartet werden können. Im Ergebnis dürfte aus diesem Grunde eine mangelhafte Leistung im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB
vorliegen. Sogar in Ihrem Serviceheft zum Fahrzeug dürfte festgelegt sein, wann VW eine Zahnriemenüberprüfung anrät.
Liegt ein solcher Mangel vor, stehen Ihnen grundsätzlich die Rechte aus § 634 BGB
zu. In Ihrem Fall wäre wohl lediglich ein Schadensersatzanspruch in Ihrem Interesse. Erforderlich wäre hierfür das Vorliegen einer vertraglichen Pflichtverletzung. Eine solche liegt in Form des Mangels vor, der in der unterbliebenen Überprüfung des Zahnriemens trotz des hohen Alters des Fahrzeugs liegen dürfte.
Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
wird zunächst erst einmal vermutet, dass die Werkstatt diesen Mangel zu vertreten hat. Sie müsste darlegen, weshalb sie weder fahrlässig noch vorsätzlich den Zahnriemen nicht geprüft hat.
Zuletzt müssten Sie durch diese mangelhafte werkvertragliche Leistung einen Schaden davongetragen haben. Unter einem Schaden ist jeder Vermögensnachteil zu verstehen. Hier ist Ihr Fahrzeug nunmehr ein Totalschaden. Der gerissene Zahnriemen müsste zu einem Motorschaden geführt haben. Da die Werkstatt bestreiten wird, dass die mangelhafte Inspektion die Ursache für das Reißen des Zahnriemens war, wird dies gegebenenfalls im Ernstfall ein Sachverständiger feststellen müssen.
Die Höhe des Schadens lässt sich schwer ermitteln. Dies müsste ebenso ein Sachverständigengutachten klären. Nur weil Sie das Fahrzeug für 3000,00 Euro verkaufen wollten, ist Ihnen nicht deshalb in gleicher Höhe ein Schaden entstanden. Darüber könnte man nur nachdenken, wenn Sie das Fahrzeug bereits verbindlich für diesen Preis verkauft hätten, was Ihren Angaben nach aber noch nicht der Fall ist.
Wie gesagt müsste ein Sachverständiger den Schaden ermitteln, wobei er sicherlich berücksichtigen würde, dass mehrere Neuteile für 1900,00 Euro eingebaut worden sind und den Wert gesteigert haben. Überdies können Ihnen natürlich auch weitere Schäden entstanden sein, die auf die mangelhafte Inspektion zurückzuführen sein könnten wie einen Nutzungsausfallschaden oder Mietwagenkosten, Abschleppkosten sowie An- und Abmeldekosten, wenn Sie keinen Gebrauch mehr für das Fahrzeug hätten und es bei der Kfz-Stelle abmelden würden.
Ergebnis ist, dass Sie zunächst ein Schreiben an die Werkstatt aufsetzen sollten, in dem Sie erläutern, dass aufgrund der mangelhaften Inspektion der Zahnriemen nicht geprüft wurde, der Zahnriemen gerissen ist und zu dem kapitalen Motorschaden geführt hat, so dass Ihnen ein großer Schaden entstanden ist. Sollten Sie den Schaden bereits durch einen Sachverständigen ermitteln lassen, bedenken Sie, dass eine Rechtsschutzversicherung diese Kosten unter Umständen nicht trägt, da es ein privates Gutachten ist und Sie auch bei einem Unterliegen im Rechtsstreit auf diesen hohen Kosten sitzen bleiben könnten. Sie sollten gleich eine Frist zur Stellungnahme setzen und mitteilen, dass Sie einen Anwalt mit der Durchsetzung Ihrer Interessen beauftragen, falls man nicht zu einer einvernehmlichen und für Sie zufrieden stellenden Lösung kommt. Sollte sich die Werkstatt weigern und die Ansprüche zurückweisen, wird Ihnen der Weg zum Rechtsanwalt vor Ort nicht erspart, dieser wird Ihre Unterlagen prüfen, gegebenenfalls Ihre Rechtsschutzversicherung kontaktieren und weitere erforderliche Schritte zur Durchsetzung Ihres Anspruchs einleiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
Ginsterweg 1D
31582 Nienburg
Tel: 05021-6071434
Tel: 0160-91019085
Web: https://www.kanzlei-pilarski.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Pilarski