Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Einen Anspruch auf er Ersatz beziehungsweise Austausch des defekten Zündverteilers gegen die Werkstatt werden sie nur dann haben, wenn der Defekt auf ein Verschulden in der Werkstatt zurückzuführen ist. Dies müssen sie nachweisen. Beruhte der Defekt jedoch auf bloßem Verschleiß, der auch außerhalb der Werkstatt zu einem Ausfall des Zündverteilers geführt hätte, hat die Werkstatt den Schaden nicht schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. In in diesem Fall werden sie keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Werkstatt haben, sondern müssen den Schaden selbst tragen.
Entscheidend wird also sein, ob sie den Nachweis eines Fehlverhaltens seitens der Werkstatt führen können.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 01.06.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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