Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Ob man den Motorschaden direkt hätte erkennen können müssen oder ob die zunächst getroffenen Maßnahmen so geboten waren, kann nur ein KFZ-Sachverständiger klären. Gleiches gilt für die Frage, wieso TÜV und AU abgenommen wurden. Eine Anzeige gegen die Werkstatt können Sie machen bzw. Strafantrag stellen, wenn ein Anfangsverdacht für eine Straftat vorliegt. In Betracht käme hier eine Sachbeschädigung. Voraussetzung wäre insoweit eine vorsätzliche, d.h. wissentliche und gewollte Beschädigung einer fremden Sache. Anhaltspunkte für einen solchen Vorsatz sind jedoch nicht ersichtlich. Im Falle einer fahrlässigen Sachbeschädigung gibt es keine Strafverfolgung. Dies kann lediglich zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen. Hiervon hängt es nun auch ab, ob Sie die Kosten für den Motorschaden von der Werkstatt erstattet bekommen. Sollte der Motorschaden von Anfang an der Reparatur bestanden haben und ist dieser bloß nicht erkannt worden, so wäre allerdings zu prüfen, ob die anderen Maßnahmen zu Recht durchgeführt wurden oder ob Sie insoweit einen Erstattungsanspruch haben.
Ich empfehle Ihnen, sich mit einem Kollegen vor Ort in Verbindung zu setzen. Bitte beachten Sie, dass hierdurch weitere Kosten entstehen. Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, so müssen Sie die Kosten im Falle des Unterliegens tragen. In jedem Falle müssten Sie zunächste Gerichtskosten einzahlen. Sollten Sie das Verfahren gewinnen, so müsste die Gegenseite diese aber erstatten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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Tel. 0211/133981
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Ergänzend möchte ich ausführen, dass das aufgezeichnete Gespräch als Beweismittel unzulässig ist, es sei denn Sie haben ihn auf die Aufnahme hingewiesen.