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Automatische Vertragsverlängerung bei Mietverträgen für Heizkostenerfassungsgeräte

| 30. September 2020 19:14 |
Preis: 25,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin privater Vermieter und lasse die jährliche Heizkostenabrechnung durch einen Dienstleister erstellen. Durch eine Empfehlung des Dienstleisters, bereits jetzt alle Erfassungsgeräte der neuen Energieeffizienzrichtlinie der EU konform gegen Funkerfassugsgeräte auszutauschen, da dieses Jahr die Eichgültigkeit/Batteriekapazität der Geräte ablaufe, bin ich bei meiner Recherche auf einen günstigeren Anbieter gestoßen.
Ich kündigte fristgerecht, und ich erhielt eine Kündigungsbestätigung für einen Abrechnungsvertrag und einen Gerätemietvertrag.
Mit der in der Kündigungsbestätigung beschriebenen Abwicklung verhält sich der Dienstleister vollkommen konform zu seinen AGB. Meine Frage bezieht sich auf die unterschiedliche Ausgestaltung des Gerätemietvertrages zum Abrechnungsvertrag.
In den AGB des Dienstleisters steht:
"Die Laufzeit der Verträge wird einzelvertraglich individuell geregelt...". Die Mietdauer kann standardmässig auf 5, 8 oder 10 Jahre festgelegt werden.
Die Laufzeit meines Mietvertrages beträgt 10 Jahre und verlängert sich stets um den gleichen Zeitraum, es sei denn, er wird mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende der Lauf-/Verlängerungszeit gekündigt. Zur Zeit befindet sich dieser Vertrag in der ersten Verlängerung. Dem gegenüber verlängert sich der Abrechnungsvertrag stets um 1 Jahr mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Hieraus ergibt sich für mich laut Kündigungsbestätigung eine Restmietzeit von 6 Jahren und die Restmiete wird nun auf ein mal fällig, es sei denn, ich will die Geräte die nächsten 6 Jahre weiter mieten, was bei einem gewünschten Wechsel von elektronischen zu Funkverteilern nicht der Fall ist.

Konkret lautet meine Frage, ob durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Laufzeiten und Kündigungsfristen der Verträge bereits ein Nachteil für mich entsteht, der gegen geltendes Recht verstößt, oder ob die hier gemachten Angaben über die Regelungen aus den AGB korrekt sind.

Für den Fall, daß die genannten Regelungen in den AGB korrekt sind, reicht mir der Hinweis, daß es so ist. Andernfalls freue ich mich über einen Hinweis, wie ich rechtlich sinnvoll reagieren könnte, und welche Aussichten auf Erfolg dafür schätzungsweise bestehen.
Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Regelung von 2 verschiedenen Verträgen (Gerätemiete und Abrechnung) ist möglich und nicht zu beanstanden - es handelt Sichtung 2 eigenständige Verträge mit eigenständigen AGBs. Ggf. halte ich die Verlängerung von weiteren 10 Jahren für sittenwidrig.
Sollten Arie hiergegen vorgehen wollen, müssten sie kündigen und schriftlich auf eine kürzere Frist bestehen - ggf. müsste dies gerichtlich geklärt werden.

Den Erfolg kann ich aber hier nicht prognostizieren, das hängt von verschiedensten Faktoren (richtige Kündigung, Reaktion Gegenseite etc. ) ab.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 1. Oktober 2020 | 06:38

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