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Autokauf/überlange Reperaturzeit

| 15. Juni 2005 11:20 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius

Guten Tag,

letzten Herbst kaufte ich einen Gebrauchtwagen bei einem Händler.
Kurz nach dem Kauf stellte sich ein untypisches Motorgeräusch in Form eines gleichmässigen "Klackerns" ein.
Der Händler erklärte sich bereit den Schaden zu beheben, und nahm den Wagen eine Woche in Reperatur. Es wurden einige Teile ausgetauscht - das Greäusch blieb.
Am 2. Mai 2005 wurde der Wagen wieder zum Händler gebracht, wo er noch immer ist. Unsere zahlreichen telephonischen Rückfragen werden nur spärlich beantwortet. Mechaniker krank, Teile fehlen, Motor muss fast komplett ausgetauscht werden.

Meine Fragen: Kann ich unter diesen Umständen den Wagen zurückgeben, und mein Geld zurückerhalten? Muss ich formell mahnen/Frist setzen?
Danke für Ihre prompte Hilfe!
Mit freundlichem Gruß

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nach Ihrer Schilderung sind Sie ohne Weiteres zum Rücktritt vom Kaufvertrag, also zur Rückgabe des Wagens gegen Erstattung des Kaufpreises, berechtigt. Gemäß § 440 BGB darf ein Käufer ohne Setzung einer Frist vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist; eine Nachbesserung gilt dabei dann als fehlgeschlagen, wenn auch der zweite Nachbesserungsversuch erfolglos verlaufen ist. Dies ist bei Ihnen der Fall. Zwar befindet sich das Auto noch für einen zweiten Nachbesserungsversuch beim Händler, jedoch dauert dieser Versuch jetzt schon über einen Monat, was als unzumutbar anzusehen ist, zumal der Händler keinen stichhaltigen Grund hierfür angibt. Auch dieser zweite Nachbesserungsversuch ist daher mittlerweile als fehlgeschlagen zu bezeichnen.

Sie können dem Händler also mitteilen, dass Sie nunmehr von Ihrem gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrecht wegen eines Sachmangels am Auto Gebrauch machen, und ihn zur Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Autos auffordern.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

Rückfrage vom Fragesteller 17. Juni 2005 | 08:49

Guten Morgen,

Da ich bereits ca 10000 km gefahren bin muss der Händler wohl nicht die volle Summe zurückzahlen. Wie wird die Restzahlung festgelegt?
Danke sehr,
Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juni 2005 | 14:30

Sie müssen den Vorteil, den Sie durch den Gebrauch des Autos hatten, dem Händler in Geld ersetzen (§ 346 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB ). Für eine genaue Berechnung ist zunächst der Wert des Autos zum Zeitpunkt, als Sie es gekauft haben, und zwar unter Berücksichtigung des Mangels, zu ermitteln. Pro 1.000 von Ihnen gefahrene Kilometer sind 0,5 (wenn es sich um ein neueres, recht solides Auto handelt) bis 0,67 (wenn es sich um ein älteres, nicht ganz so langlebiges Auto handelt) Prozent dieses Wertes von Ihnen zu zahlen. Sie werden dem Händler also fünf bis 6,7 Prozent des Wertes, den das Auto im Zeitpunkt des Kaufs hatte, ersetzen müssen.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

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