Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Zulassung des Fahrzeuges auf den Firmeninhaber ist ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Firmenfahrzeug gehandelt hat,. Mit diesem Indiz können Sie recht sicher diese Voraussetzung verfolgen. Da es sich faktisch um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, Verkäufer = gewerblich, Käufer = privat, konnte die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen werden.
Zudem gilt nach § 477 BGB
eine gesetzliche Vermutung, dass der jetzt aufgetretene Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhanden war.
Der Vertrag als solcher ist nicht nichtig, sondern wirksam allerdings mit der Pflicht der Verkäuferin, Ihnen die gesetzliche Gewährleistung zu erfüllen.
In diesem Rahmen haben Sie zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung und dann, wenn der verweigert wird, die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten.
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Was kann ich tun wenn die Gegenpartei behauptet keinen Fehler zu kennen weil er bei ihnen nie aufgetreten ist?
Die von mir oben erwähnte gesetzliche Vermutung in § 477 BGB
besagt ja gerade, dass nicht Sie den Mangel bei Übergabe nachweisen müssen, sondern vielmehr die Gegenseite beweisen muss, dass dem nicht so war.
Von daher haben Sie eine gute Position.
Schönen Abend.