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Autokauf von Privat (Tochter) obwohl im Brief der Vater(Firmenchef) eingetragen ist

| 2. Juli 2018 21:21 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


22:11

Fahrzeug wurde vor zwei Wochen als Privatkauf abgewickelt.
Im Brief ist allerdings der Vater eingetragen. Kaufvertrag läuft über die Tochter.
Nun hat das Fahrzeug einen beginnenden Getriebeschaden (2 Gang laut Werkstatt;Ursache Syncronringe) und ich habe versucht den Vorbesitzer auf Paragraph 437BGB aufmerksam zu machen da ein Getriebeschaden an den Syncronringen nicht in zwei Wochen auftreten kann?? Der Schaden muss also schon vor dem Kauf bestanden haben.
Im Kaufvertrag sind keine Getriebeschäden vermerkt. Bei meiner Probefahrt zur Gebrauchtwagenprüfung (ergab keine Mängel...ist aber vom Prüfer auch nicht im zweiten Gang gefahren worden) gab es den "Moment" des hackenden Getriebes, aber dachte es wäre meine Schuld, da ich das Auto vorher noch nicht gefahren bin.
Die Reparatur würde mich ca. 1000 Euro kosten, was ich aber nicht gewillt bin auszugeben.

Hier meine Fragen:
1)Wie kann ich herausfinden/beweisen ob das Fahrzeug eigentlich gewerblich verkauft wurde?
2)Ist das eine Verschleierung und der Vertrag somit nichtig oder anfechtbar?
3)Welche Möglichkeiten habe ich aus diesem Vertrag bzw. dem Kauf rauszukommen?

Vielen Dank!

2. Juli 2018 | 21:56

Antwort

von


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Guten Abend,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Die Zulassung des Fahrzeuges auf den Firmeninhaber ist ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Firmenfahrzeug gehandelt hat,. Mit diesem Indiz können Sie recht sicher diese Voraussetzung verfolgen. Da es sich faktisch um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, Verkäufer = gewerblich, Käufer = privat, konnte die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen werden.

Zudem gilt nach § 477 BGB eine gesetzliche Vermutung, dass der jetzt aufgetretene Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhanden war.

Der Vertrag als solcher ist nicht nichtig, sondern wirksam allerdings mit der Pflicht der Verkäuferin, Ihnen die gesetzliche Gewährleistung zu erfüllen.

In diesem Rahmen haben Sie zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung und dann, wenn der verweigert wird, die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten.


Mit freundlichen Grüßen

Beachten Sie bitte die Hinweise zu Datenschutz und Datenverarbeitung in meinem Profil.


Rückfrage vom Fragesteller 2. Juli 2018 | 22:04

Was kann ich tun wenn die Gegenpartei behauptet keinen Fehler zu kennen weil er bei ihnen nie aufgetreten ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Juli 2018 | 22:11

Die von mir oben erwähnte gesetzliche Vermutung in § 477 BGB besagt ja gerade, dass nicht Sie den Mangel bei Übergabe nachweisen müssen, sondern vielmehr die Gegenseite beweisen muss, dass dem nicht so war.
Von daher haben Sie eine gute Position.

Schönen Abend.

Bewertung des Fragestellers 2. Juli 2018 | 22:15

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