Guten Tag,
Zunächst ist zu sagen, dass der gekaufte Wagen mangelhaft ist, so dass grundsätzlich Gewährleistungsansprüche in Betracht kommen. Etwas problematisch ist die Frage, ob es sich nun um einen Privatverkauf oder um einen Kauf vom Händler handelt. Dass ein Gebrauchtwagenhändler neben seinem gewerblichen Handel einen Pkw privat verkauft, ist nicht unbedingt glaubhaft. Hier liegt ein Umgehungsgeschäft (§ 475 Abs. 1 Satz 2 BGB
) nahe, so dass Sie sich auf die vollen Gewährleistungsrechte als Verbraucher berufen können. Auf einen Gewährleistungsausschluss kann sich der Verkäufer demnach nicht berufen.
Auch wenn ein Privatverkauf vorläge, käme ein Ausschluss von Gewährleistungsrechten ebensowenig in Betracht: Indem der Verkäufer behauptete, es läge nur ein geringfügiger Mangel (Antriebswelle) vor, ohne es allerdings genau zu wissen, handelte er arglistig (§ 444 BGB
). Schon eine solche Behauptung »ins Blaue« erfüllt den Tatbestand der Arglist; darüber hinaus liegt es auch nahe, dass der Verkäufer, da es in den Kaufvertrag mit der Voreigentümerin aufgenommen wurde, sogar positive Kenntnis von dem Getriebeschaden hatte. - Aus dem Grund kommt auch ein Ausschluss der Gewährleistungsrechte aufgrund - eventuell - fahrlässiger Unkenntnis des Mangels Ihrerseits nicht in Betracht (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB
). Im Ergebnis stehen Ihnen also die vollen Gewährleistungsrechte zu.
Das weitere Vorgehen sieht so aus: Sie müssen dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist setzen, damit er den Wagen reparieren (lassen) kann. (Vor Ablauf der Frist dürfen Sie keinesfalls selbst eine Reparatur veranlassen, da Sie dadurch Ihre Gewährleistungsrechte verlieren würden.) Lässt der Verkäufer die ihm gesetzte Frist ungenutzt verstreichen, können Sie entweder den Kaufpreis um die Reparaturkosten mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. Notfalls werden Sie Ihre Rechte vor dem Amtsgericht einklagen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Matthias Juhre.
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Diese Antwort ist vom 25.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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