Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
auf Grund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:
Zuerst möchte ich darauf hinweisen, dass es seit der letzten großen Schuldrechtsreform das Institut der Wandlung nicht mehr gibt. Die Rechte des Käufers bei Mängeln ergeben sich nun aus dem § 437 BGB
.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Wagen mangelhaft bei Übergabe war. Gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB
hat der Verkäufer die Sache frei von Mängeln zu übergeben.
Die Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Nach Ihrem Vortrag gehe ich nicht unbedingt davon aus, dass „eindeutig“ eine arglistige Täuschung vorliegt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verkäufer Sie vorsätzlich über den Zustand getäuscht hat. Nach der verstrichenen Zeit dürfte das bei Gericht nur mit einem erheblichen Aufwand zu beweisen sein.
2. Regelmäßig verjähren Mängelansprüche nach zwei Jahren, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB
. Bei arglistiger Täuschung verlängert sich die Frist auf drei Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, indem Sie von den Umständen, die zum Mängelanspruch führen, Kenntnis erlangt haben, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
.
3. Ein Gutachter kann im gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger gehört werden.
4. Grundsätzlich können Sie Ihren Schadensersatzanspruch gegen Ihren Vertragspartner richten und durchsetzen. Welche Ansprüche der Vertragspartner gegen Dritte hat, interessieren vorerst nicht.
5. Nein, siehe oben.
6. Sie haben gegenüber dem Verkäufer folgende Rechte aus § 437 BGB
:
Das Recht auf Minderung, auf Nacherfüllung, auf Rücktritt (was der Wandlung entspricht), auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
7. Die Kosten werden vom Unterliegenden getragen. Wenn Sie gewinnen, wird der Verkäufer die Kosten zu tragen haben.
8. Bei Rücktritt muss die Sache in dem Zustand zurückgegeben werden, wie man sie erhalten hat.
9. In der Regel wird eine Leistung Zug um Zug vereinbart. Das heißt, Sie geben den Wagen zurück und erhalten die vereinbarte Geldsumme zurück.
10. Dieser Fall ist sicher etwas verzwickt. Leider haben Sie seit dem Kauf des Wagens einige Zeit verstreichen lassen. In einem Verfahren müssen Sie beweisen, dass die Mängel am Wagen zur Zeit der Übergabe vorgelegen haben. Dies erachte ich als schwierig, da zumal einige Werkstattbesuche dazwischen liegen.
Man kann sagen, dass der Beweis über das Vorliegen von Mängeln bei Übergabe mit dem Verstreichenlassen von Zeit immer schwieriger wird. In Ihrem Fall kann man zwar anführen, dass Sie leider im vorgelagerten Verfahren den falschen Beklagten gewählt haben, ob dies aber den Richter überzeugen wird, ist fraglich.
Letztlich wird ein Gutachter über die Mängel und den Zeitpunkt des Entstehens der Mängel seine Stellungnahme abgeben. Danach wird der Richter in der Sache entscheiden.
Ich weise darauf hin, dass ein Prozessrisiko besteht. Sie müssen Sich darüber im Klaren sein, dass Sie in einem Gerichtsverfahren die entstehenden Kosten verauslagen müssen. Sie treten als bzgl. der Gerichtskosten und Ihrer Anwaltskosten in Vorlage.
Abschließend wird man nur eine Prognose abgeben können, wenn die Aktenlage vollständig geprüft worden ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Wincierz
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 06.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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