Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Hier ist zunächst fraglich, ob überhaupt ein Kaufvertrag zustande gekommen ist; die nächste Frage wäre, mit wem dieser Kaufvertrag zustande gekommen wäre und letztlich, ob es eine Möglichkeit gibt, sich von dem Kaufvertrag wieder zu lösen.
1. Ein Kaufvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Hiervon ist auszugehen, da Ihr Sohn dem Verkäufer eine Anzahlung gegeben hat und wohl auch den Wagen mitgenommen hat. Dies spricht zumindest dafür, daß hier eine Einigung über Kaufpreis und Übergabe stattgefunden hat und somit letztlich ein Kaufvertrag geschlossen wurde.
2. Ein Kaufvertrag zwischen Ihnen und dem Verkäufer wäre dann zustande gekommen, wenn Ihr Sohn Ihr Vertreter gewesen wäre. Er müßte also bevollmächtigt gewesen sein, das Auto für Sie zu kaufen. Hiervon ist auszugehen. Diese Vertretung müßte nun aber auch dem Verkäufer bekannt gewesen sein. Hatte der Verkäufer hiervon keine Ahnung, so ist in seinen Augen Ihr Sohn der Vertragspartner. Da hier wohl auch nichts Schriftliches vorliegt, insbesondere kein schriftlicher Kaufvertrag unterzeichnet wurde, kommt es darauf an, wie sich Ihr Sohn dem Verkäufer gegenüber gegeben hat.
3. Je nach Auftreten Ihres Sohnes ist also entweder er oder Sie an den Kaufvertrag gebunden. Ein Lösen vom Kaufvertrag ist somit nur über eine Anfechtung oder über einen Rücktritt möglich.
Eine Anfechtung ist nur dann möglich, wenn ein Willensmangel vorliegt, also z.B. ein Irrtum über die wesentliche Beschaffenheit des Fahrzeugs, oder aber eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer. Für eine solche Täuschung ist nichts ersichtlich. Ein Irrtum Ihres Sohnes, der dann auch Ihnen zugerechnet werden würde, ist meines Erachtens auch unwahrscheinlich, weil er das Fahrzeug, das er letztlich (für Sie oder selbst) gekauft hat, ja gesehen hat. Nur, wenn er das Fahrzeug gar nicht angesehen hätte, könnte er sich darüber irren, wie viele Gänge das Fahrzeug hat.
Somit bleibt nur noch der Rücktritt vom Kaufvertrag. Hierfür müßten Sie (bzw. Ihr Sohn) entweder ein Rücktrittsrecht im Kaufvertrag vereinbart haben – hierfür ist nichts ersichtlich, insbesondere liegt ja offensichtlich auch kein schriftlicher Kaufvertrag vor, auf den man sich berufen könnte -, oder Ihnen (oder Ihrem Sohn) müßte ein gesetzliches Rücktrittsrecht zustehen. In Betracht kommt hier ein Rücktritt wegen eines Mangels des Fahrzeugs.
Ein Mangel kann auch eine vereinbarte oder zugesicherte Eigenschaft sein. Daß das Fahrzeug laut Beschreibung 5 Gänge haben soll, kann man dabei als eine solche Eigenschaft ansehen. Hätten Sie (oder Ihr Sohn) also das Fahrzeug gekauft, ohne daß Ihnen (oder Ihrem Sohn) aufgefallen wäre, daß es nur 4 Gänge hat, dann könnte ein solcher Eigenschaftsmangel vorliegen, der durchaus auch zum Rücktritt berechtigen könnte. Allerdings ist davon auszugehen, daß Ihr Sohn bei den Vertragsverhandlungen das Auto besichtigt hat und möglicherweise auch eine Probefahrt gemacht hat. Er konnte somit deutlich erkennen, daß hier nur 4 Gänge vorhanden sind. Wenn er sich trotz dieser Kenntnis auf den Kauf einläßt, dann wird man leider davon ausgehen müssen, daß er die Abweichung der Sollbeschaffenheit (5 Gänge) zur Istbeschaffenheit (4 Gänge) akzeptiert und genehmigt hat. Somit gäbe es kein Rücktrittsrecht mehr für ihn; sollten Sie Vertragspartner geworden sein, würde das Wissen und die Verhandlung Ihres Sohnes Ihnen zugerechnet werden, so daß auch Sie kein Rücktrittsrecht hätten.
Es hängt also viel davon ab, was Ihr Sohn ausgehandelt hat bzw. akzeptiert hat. Auch wird wie häufig entscheidend sein, welche Vereinbarungen nachgewiesen werden können. Hier sehe ich für Sie leider eher schlechte Chancen, den Kaufvertrag rückgängig zu machen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 28.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Also der Wagen wurde nicht mitgenommen.
Bei Übergabe der Anzahlung erklährte mein Sohn " Alles weitere würde mein Vater mit Ihnen besprechen"
Mit freundlichen Grüßen
Holger Senske
Sehr geehrter Fragesteller,
sicherlich kann man auch den Standpunkt vertreten, daß durch die Aussage „Alles Weitere bespricht mein Vater mit Ihnen" klargestellt werden sollte, daß die Vertragsverhandlungen noch andauern und noch nicht abgeschlossen sind. Hier steht dann aber vermutlich die Aussage Ihres Sohnes gegen die des Verkäufers. Behauptet dieser nun, es war eigentlich alles geklärt, nur noch weitere Details der Restzahlung (z.B. Raten), der Übergabe des Fahrzeugs etc. wären noch zu besprechen gewesen, dann wird meines Erachtens nach ein Richter zu der Überzeugung kommen, daß ein Vertragsschluß bereits erfolgt ist. Hierfür spricht dann leider eben auch die Anzahlung.
Sie können natürlich außergerichtlich auf Ihrem angekündigten Rücktritt bestehen. Der Verkäufer müßte dann auf Erfüllung des Kaufvertrages klagen bzw. Sie auf Rückgabe der Anzahlung.
Möglich wäre auch, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen, z.B. eine Minderung des Kaufpreises, weil das Fahrzeug mit der 4-Gang-Schaltung sicherlich nicht so viel wert sein wird wie das andere.
Letztlich besteht aber leider ein Risiko, dessen Höhe sich nach den Kosten eines durch die Gegenseite eingeschalteten Anwalts, möglicherweise eines eigenen Anwalts und dann der Gerichtskosten richtet.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)