Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Knackpunkt ist der Kaufvertrag. Wenn dort nur der Händler auftaucht, ist er der Verkäufer und Sie haben automatisch die zweijährige gesetzliche Gewährleistung und sechsmonatige Beweislastumkehr. Wenn dort aber der Kunde als Verkäufer erscheint, gilt die gesetzliche Gewährleistung nur, soweit sie nicht ausgeschlossen wurde.
Die Garantie ist etwas anderes als die Gewährleistung. Sie ist ein eigener Vertrag und hat keine gesetzliche Grundlage. Daher gilt da genau das, was im Vertrag steht. Wenn Sie also beweisen können, dass Sie die Garantie bekommen, und kein weiterer Preis dafür genannt wird, muß der Händler Ihnen die Garantie gewähren.
Gleiches gilt für den Austauschmotor. Ihr Anspruch steht und fällt mit den Beweisen.
Ich empfehle daher, die Beweise, insbesondere den Kauf- und den Garantievertrag genau zu prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt