Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die ONLINE - Anfrage via frag-einen-anwalt . Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage weiter wie folgt:
Als PRIVAT – Verkäufer konnte Ihr Mann vorliegend die Gewährleistung im Rahmen des § 444 BGB
wirksam ausschließen. Der Käufer sagt, dass es sich um versteckte Mängel handelt. Er müsste im Streitfall darlegen und beweisen, dass Ihr Mann diese "versteckten" Mängel beim Fahrzeugverkauf gekannt hat. Dies wird ihm wohl nicht gelingen, zumal dar PKW sogar vom Vertragshändler regelmäßig gewartet wurde.
Es besteh damit kein Anlass, die Rechnung zu bezahlen!
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, mir einfach noch den Kaufvertrag per Mail zu übersenden. Damit sind für Sie keine Mehrkosten verbunden. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ich habe Ihnen den Vertrag per mail zugesandt. Sein Schreiben ließ der Käufer auch sehr sicher schon von einem Anwalt aufsetzen. Es sei noch hinzugefügt, daß er damals definitv gesehen hat, daß die Auspuffanlage bereits geschweißt wurde. Er hatte keine Bedenken angemeldet und auch er hat damals, genau wie wir, den jetzt angemeldeten "versteckten Mangel" (sofern er damals schon vorhanden gewesen wäre) nicht erkannt. Wie gesagt das Verkaufsdatum war der 23.04.2010. TÜV wurde von unserer Vertragswerkstatt noch kurz vorher auf unseren Wunsch hin durchgeführt, damit der potentielle Käufer dies nicht machen muß. Die Leistungen der Firma, die den TÜV erteilte wird ebenfalls in Frage gestellt. Die Reparatur-Rechnung seiner Werkstatt ist vom 04.10.2010
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er diesen bei Vertragsschluss kennt (§ 442 BGB
) oder "kennen musste." Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsfrage(n) hinreichend und verständlich beantworten.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden, insbesondere mir noch den Kaufvertrag und das Schreiben der Gegenseite per Mail übersenden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
Nach der Durchsicht des Kaufvertrages, der Rechnung und insbesondere des Schreibens des Käufers nehme ich ergänzend wie folgt Stellung:
Es bleibt bei meiner ursprünglichen Aussage, dass Ihr Mann als Privatverkäufer für den verdeckten Mangel wohl nicht haften!
Der Käufer selbst bezeichnet den Mangel nämlich als "verseckten Mangel", da er offensichtlich wusste, dass das Abgasrohr bereits geschweißt/repariert war. Selbst wenn, was im Übrigen noch nicht einmal bewiesen ist, die Arbeiten am Abgasrohr vor dem Gebrauchtwagen Verkauf fehlerhaft ausgeführt wurden, so haftet Ihr Mann hierfür nicht, da Ihr Mann die Gewährleistung von privat zu privat wirksam ausgeschlossen hat. Die Tatsache, dass das Abgasrohr bereits geschweißt war hilft dem Käufer hier auch nicht weiter, da er dies ja beim Kauf selbst gewusst hat und wohl erst gar nicht in Abrede stellt....
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt