Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Dem Käufer ist ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB
einzuräumen, wenn er als Verbraucher iSd. § 13 BGB
gehandelt hat.
Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Fragestellung aktuell mit Urteil vom 30.09.2009, Az.: VIII ZR 7/09
entschieden:
„Nach § 13 BGB
ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann ( ... ). Der Wortlaut des § 13 BGB
lässt allerdings nicht erkennen, ob für die Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln allein objektiv auf den von der handelnden Person verfolgten Zweck abzustellen ist, oder ob es - wie das Berufungsgericht annimmt - für die Zurechnung des Handelns auf die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände ankommt.“
Der Bundesgerichthof lässt diese Frage offen und führt weiterhin aus:
„Aus der vom Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes der Vorschrift des § 13 BGB
wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind.
Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt daher nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Zwar trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt.
Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts gehen indes nach der negativen Formulierung des Gesetzes nicht zu Lasten des Verbrauchers. Es kann daher - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht darauf ankommen, ob der Erklärende sich dem anderen Teil eindeutig als Verbraucher zu erkennen gibt. Vielmehr ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.“
Eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen ist das Geschäft in Ihrem Fall nach m. E., wenn der Käufer üblicherweise mit Markenbekleidung handelt und es sich um einen typischen gewerblichen Posten handelt. Erfolgte die Anmeldung in einem anderen Geschäftsfeld lässt sich die Zuordnung nicht zweifelsfrei vornehmen, so dass diese Zweifel nach obigem Urteil nicht zu Lasten des Käufers gehen können. Dann sollte zumindest vorsorglich von einer Verbaucherstellung des Käufers ausgegangen werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Matthes,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Antwort.
Die beiden erworbenen Posten sind speziell für Ebayhändler gepackt. Der Käufer betreibt einen Ebayhandel und hat einen 3. Posten, den er bei uns erworben hat, auch da zum Verkauf eingestellt (2 Designersonnebrillen).
Alle!! seine Auktionen sind aus dem Bereich der Markenbekleidung, so wie bei uns erworben.
Alleine im letzten Monat hatte er über 100 Bewertungen...
Ist es sinnvoll, einen Zusatz in den Angeboten zu verankern, die ausdrücken, daß mit Abgabe einer Bestellung, bestätigt wird, gewerblich zu handeln?
Vielen Dank.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen beabsichtigte Bestätigung würde gegen § 309 Nr. 12b BGB
verstoßen. Eine solche Bestätigung beseitigt die bestehenden Zweifel damit leider nicht.
Ihre weiteren Angaben lassen tatsächlich auf ein Handeln als Unternehmer schliessen. Eine abschliessende Beurteilung kann hier aber leider ohne Kenntnis sämtlicher Umstände nicht erfolgen; es verbleibt ein Risiko, da Zweifel zu Lasten des Verkäufers gehen.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt