Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um eine Rückabwicklung des Vertrages erreichen zu können, stehen dem Verkäufer Anfechtung und Rücktritt zur Verfügung. Beides dürfte hier aus folgenden Gründen nicht möglich sein:
1)
Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn der Käufer Ihnen nachweisen kann, dass Sie den Mangel arglistig verschwiegen haben. Sie bei dem Käufer also bewusst und mit Absicht einen Irrtum über die Beschaffenheit der Kaufsache hervorgerufen oder unterhalten haben. Arglist entfällt natürlich dann, wenn Sie gar keine Kenntnis vom Mangel hatten. Wenn Sie dies auch noch glaubhaft darlegen können, wird die Anfechtung keinen Erfolg haben können. Da es hierauf letztlich nicht mehr ankomme, sei nur am Rande angemerkt, dass der Sachmängelgewährleistungsausschluss bei einer arglistigen Täuschung keine Bedeutung hätte. In diesen Fällen kann sich der Käufer auf diese nicht berufen.
2)
Damit ein Rücktritt erklärt werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
Hierzu gehört zunächst das Vorliegen eines erheblichen Mangels, welcher in etwa abzugrenzen wäre von Verschließerscheinungen. Diese sind jedenfalls dann nicht als Mängel zu qualifizieren, wenn der Grad der Abnutzung nicht dem Normalfall für Baujahr und Laufleistung entspricht. Ob dies der Fall ist, kann anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht beurteilt werden und müsste letztlich auch von einem Sachverständigen geklärt werden. Sollten die von dem Käufer beschriebenen Schäden auf Verschleiß hinweisen (Sie sind ja fachkundig), können Sie bereits aus diesem Grund die Rücknahme ablehnen.
Aber selbst wenn ein Mangel vorliegt, muss dieser noch erheblich sein. Ist er dies nicht, kann der Käufer grundsätzlich nicht erfolgreich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, aber den Kaufpreis mindern, Nacherfüllung verlangen etc.. Aber nur solange, wie der Rücktritt noch nicht erklärt wurde. Hier sei angemerkt, dass die Anfechtungserklärung in eine Rücktrittserklärung umgedeutet werden kann. Außerdem hätte Ihnen die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben werden müssen.
Ausgeschlossen ist der Rücktritt jedenfalls dann, wenn der von Ihnen vereinbarte Sachmängelgewährleistungsausschluss wirksam vereinbart wurde und den aufgetretenen Fehler auch tatsächlich erfasst. Um dies beurteilen zu können, sind Ihre Sachverhaltsangaben zu dünn. Nehmen Sie ggf. in der Nachfragefunktion ergänzend Stellung. Vorsicht ist zum Beispiel dann geboten, wenn lediglich „wie besichtigt", „wie probegefahren" oder „wie gesehen vereinbart wurde". In diesem Fall sind nur solche technischen Mängel ausgeschlossen, die bei der Probefahrt etc. nicht festgestellt werden konnten. Anderes gilt nur, wenn die Sachmangelhaftung uneingeschränkt und ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Ob ein Rücktritt erklärt werden kann, hängt damit maßgeblich von der Frage ab
1. Ob der Sachmangelgewährleistungsausschluss greift und wenn nicht,
2. Ob überhaupt ein Mangel vorliegt und
3. Ob dieser erheblich ist.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr RA Meyer,
zunächst vermute ich, dass Sie in Ihrer Ausführung Verkäufer und Käufer vertauscht haben:
- Um eine Rückabwicklung des Vertrages erreichen zu können, stehen dem Verkäufer... (hier sollte sicherlich Käufer stehen!)
- ...In diesen Fällen kann sich der Käufer (Verkäufer!?!) auf diese nicht berufen.
Zu dem Sachmängelausschluss verweise ich auf den Kaufvertrag vom ADAC: http://www.adac.de/_mmm/pdf/2013_Kaufvertrag_privat_33300.pdf
Hier der enthaltene Sachmängelausschluss:
Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus
Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätz
lichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungs
gehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten.
Ich habe dem Käufer freigestellt vor dem abschließenden Kauf das Fahrzeug gerne noch am Montag auf einer Bühne in einer Werkstatt zu begutachten. Dies lehnte er ab und verwies auf die erfolgte TÜV-Abnahme
Zu dem Fahrzeug: Baujahr 2006, 60.000km Laufleistung.
Der Käufer bemängelte angeblich verdreht montierte Bremsschläuche, eine instandgesetzte Leitung zum ABS-Sensor Mängel an der Abgasanlage (war ihm bekannt schon vor dem Kauf) und nicht originale Schrauben im Bereich des Motors (Befestigungen von Schläuchen, ..)
Im Kaufvertrag festgehalten war die Scheinwerferpassung, Nachlackierungen im Karosseriebereich (daher auch nicht mehr unfallfrei angekreuzt) und verzogene (mit einer Unwucht behaftete) Bremsscheiben vorne
Dies hat er in dem 1 Telefonat angemerkt und wollte den Vertrag Rückabwickeln, was ich wie eingehend erwähnt ablehnte aufgrund des Sachmängelausschlusses!
Bei dem 2 Telefonat warf er mir ja vor, den vermeintlichen, von ihm festgestellen Frontschaden, arglistig vorenthalten zu haben!
Ich weiß von keinem starken Frontschaden und habe den Wagen ja bekanntlich auch unfallfrei gekauft.
Meine Frage war ja wie da die Rechtslage hinsichtlich des Vorwurfs der arglistigen Täuschung aussieht? Ich habe nicht rechtswiedrig gehandelt. Und letzlich ist der Käufer der Kfz-Schadensgutachter und somit mit deutlich mehr Sachkenntnis als ich sie habe...
Sehr geehrter Fragesteller,
zutreffend gehen Sie davon aus, dass Verkäufer und Käufer verwechselt wurde. Dies bitte ich zu entschuldigen.
Ihr Sachmangelgewährleistungsausschluss ist wirksam und umfassend vereinbart worden. Der Käufer kann daher keine Rechte geltend machen.
Salopp gesagt, ist es das Pech des Käufers, wenn er sich vor dem Kauf nicht von dem mangelfreien Zustand des Fahrzeugs überzeugt hat.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn Sie ihn arglistig getäuscht hätten. Was die arglistige Täuschung betrifft gilt oben unter 1) Gesagtes. Nämlich dass eine solche zu verneinen ist, da Sie keine Kenntnis von dem Mangel hatten. Ohne Kenntnis vom Mangel können Sie über diesen auch nicht täuschen.
Hinzu kommt, dass der Käufer Ihnen nachweisen muss, dass Sie arglistig getäuscht haben. Dass ihm dies gelingen könnte, erscheint unwahrscheinlich. Zumal die äußeren Umstände gegen eine arglistige Täuschung sprechen. Zum einen haben Sie das Fahrzeug nur kurz in Besitz gehabt, zum anderen haben Sie dies unfallrei angekauft und zuletzt haben Sie den Schaden auch wohl nicht ohne weiteres erkennen können. Letzteres ist jedenfalls wohl vor dem Hintergrund anzunehmen, dass selbst der Sachverständige dies nicht konnte.
Sie sind daher nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet und Unklarheiten beseitigt zu haben.
Sollten Sie weiterhin Schwierigkeiten haben, können Sie mich selbstverständlich kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen noch ein angenehmes Restwochenende und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
A. Meyer