Gerne zu Ihrer Frage:
Er droht mit rechtlichen Schritten. Habe ich was zu befürchten?
Antwort: Nein.
Der Sachverhalt erscheint mir aus der Ferne etwas dubios. Letztendlich muss geklärt werden, wo die ZB II (früher Fahrzeugbrief) überhaupt ist bzw. abgeblieben ist.
Denn der VK schuldet Ihnen aus dem Kaufvertrag die Eigentumsverschaffung, die durch die Übergabe der ZB II glaubhaft prima Vista im Rechtssinne dokumentiert wird.
Als VK muss er dann auch wissen, dass ohne die ZB II nichts geht und dass man für die Zulassung (ZB I) dann einen Ersatzbrief beantragen muss. Das dauert.
Damit entfiele jede Haftung wegen des angeblichen Verzugs um 2 Tage. Schlimmstenfalls muss aber der VK den angeblichen Verzugsschaden dem Grund und der Höhe nach beweisen.
Wenn der allerdings behaupten sollte, Sie hätten die ZB II ordnungsgemäß erhalten, sollte er das beweisen können. Für die dann ggf. zu diskutieren Haftung gilt das oben gesagte gleichfalls.
Um das Ganze zu verstehen muss man die Zusammenhänge beim Pkw-Kauf kurz erhellen:
Man muss im Prinzip Kaufvertrag und Eigentumsübertragung auseinanderhalten.
Wenn der Verkäufer Ihnen in Erfüllung seiner Kaufvertragspflicht zur Eigentumsverschaffung das Fahrzeug mit Schlüsseln und Fahrzeugbrief (jetzt ZB II) übergeben hat, sind Sie damit von Rechts wegen schon alleinige Eigentümer.
Wenn Sie den Kaufvertrag unterschrieben haben, besteht ein Indiz, dass Sie auch Eigentümer des Fahrzeugs geworden sind.
Allerdings muss man das Indiz im Streitfall oder ggf. auch einem Gerichtsvollzieher beweisen können, weil es für bewegliche Kaufsachen nicht so etwas gibt, wie ein Grundbuch.
Hier hilft dann § 952 BGB
und die Rechtsprechung des BGH, der den Besitz des Fahrzeugbriefs (ZB II) als Indizbeweis für das Eigentum anerkennt.
Wenn denn noch einer der Parteien (also Sie oder der VK) beim Straßenverkehrsamt in die ZB I mittels Vorlage der ZB II als Halter oder Halterin eingetragen ist, besteht an dessen Alleineigentum kaum noch ein vernünftiger Zweifel.
Deshalb muss man – bevor man die Kaufsumme voll bezahlt, sehr darauf achten, dass man die ZB II auch vom VK ausgehändigt bekommt.
Denn manchmal liegt die als Sicherheitsleistung unter Eigentumsvorbehalt bei einer Bank und der VK könnte Ihnen nicht mal Eigentum verschaffen. Und Ihr Geld ist weg.
Ob das der hier vorliegende Grund ist, kann ich aus der Ferne selbstverständlich nicht beurteilen.
Aber zur Vorsicht darf ich als Anwalt allemal meinen Mandanten raten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 20.03.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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20.03.2019
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21:40
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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