Sehr geehrte Ratsuchende,
den Verkauf des Autos an Sie zu diesem Preis können Sie dann erzwingen, wenn zwischen Ihnen und dem Händler ein wirksamer Kaufvertrag mit diesem Kaufpreis zustande gekommen ist.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie bislang noch keinen Kontakt zu dem Händler aufgenommen haben.
Ein Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer kommt zustande, wenn der eine dem anderen ein rechtlich verbindliches Angebot macht, das der andere rechtsverbindlich annimmt.
Ein Angebot im Rechtssinne ist nicht zu verwechseln mit einem Angebot, wie es umgangssprachlich verwendet wird (Zeitungsangebot, Sonderangebot, etc.).
Bei Verkaufanzeigen im Internet, in Zeitungen oder auch in Schaufenstern etc. handelt es sich grundsätzlich nicht um solche rechtlich verbindlichen Angebote, da der Verkäufer in der Regel nur der Öffentlichkeit anzeigen will, was er zu verkaufen hat. Er will sich in der Regel vorbehalten, ob und an wen er letztlich verkauft.
(Anders verhält es sich bei Internetauktionen wie bei Ebay. Hier macht der Verkäufer grundsätzlich das verbindliche Verkaufsangebot, dass er an den Höchstbietenden verkaufen wird.)
Sofern also ein Verkäufer falsche Angaben in einer Verkaufsanzeige macht, kann grundsätzlich kein Kaufvertrag zu diesen Bedingungen erzwungen werden.
Stimmt der Händler allerdings einem Verkauf zu den Bedingungen der Anzeige zu, dann kommt ein Kaufvertrag kommt.
Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, muss sich der Verkäufer daran halten. Es spielt zunächst keine Rolle, ob der Preis zu niedrig vereinbart ist.
Das Gesetz erlaubt es allerdings, sich durch Anfechtung von einem Vertrag zu lösen, wenn er in einem Irrtum (im Sinne des § 119 BGB
) geschlossen wurde.
Sofern Sie also noch keinen Kaufvertrag mit dem Händler geschlossen haben, kann aufgrund der Anzeige kein Verkauf zu dem Preis erzwungen werden.
Sofern Sie bereits einen Kaufvertrag geschlossen haben, ist die Gefahr groß, dass der Vertrag ggf. wegen einer Anfechtung keinen Bestand haben wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte.
Die von mir erteilte Rechtsauskunft basiert ausschließlich auf Ihren Sachverhaltsangaben. Meine Antwort ist eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, so wie er von Ihnen geschildert wurde. Um eine ausführliche Begutachtung vorzunehmen, ist eine persönliche Beratung im Rahmen eines Mandats zwingend erforderlich. Es kann sich nämlich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn noch weitere Informationen hinzukommen oder andere weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
Kanzleianschrift:
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