Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Durch das Ankreuzen des „Ja“ im Hinblick auf bekannte Unfallschäden könnte sich der Verkäufer auf § 442 Abs. 1 S. 1 BGB
berufen. Diese Norm schließt Gewährleistungsansprüche bei Kenntnis der Mängel aus. Allerdings waren Sie der Ansicht, dass sich der Schaden lediglich auf die Delle bezog – inwiefern die Delle den Verdacht auslösen musste, dass noch weitere Schäden gegeben sind, kann auf Basis Ihrer Angaben nicht beurteilt werden. Dies kann ggf. nur ein Sachverständiger beurteilen.
Ihnen stehen aber dann Gewährleistungsansprüche zu, wenn Mängel vom Verkäufer arglistig verschwiegen worden sind, § 442 Abs. 1 S. 2 BGB
. Dies könnte trotz des angekreuzten „Ja“ der Fall sein, da keine Aussagen über den Zustand der Vorderachse gemacht wurden. Allerdings müssen Sie in der Lage sein, etwa durch Zeugen zu beweisen, dass hiervon nie die Rede war, denn es ist zu befürchten, dass die Gegenseite behauptet, dass dies Thema des Verkaufsgesprächs war. Gleiches gilt für den Katalysator.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen. Dieser wird den Kaufvertrag im Detail überprüfen müssen und dann entscheiden, ob ein weiteres Vorgehen gegen den Verkäufer erfolgversprechend ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick vermitteln; für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Bei dem Autokauf war meine Freundin dabei, gilt dies als eine Zeugin oder wird sie nicht als unparteiisch gelten, weil sie ja meine Partnerin ist?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Freundin kann als Zeugin vernommen werden. Die Partnerschaft mit Ihnen ist kein Grund, von einer Unglaubwürdigkeit auszugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt