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Autokauf mit Unfallschaden

| 23. Januar 2009 10:26 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Hallo, Ich habe mir vor ca 8 Monaten ein Auto bei einem Händler für 2000 Euro inklusive einem halben Jahr Garantie gekauft. Aufgrund einer Delle in der hinteren Stoßstange fragte ich ob der Wagen verzogen wäre oder so und der Verkäufer versicherte mir, dass der Wagen in Ordnung wäre und dies wirklich nur diese Delle wäre. Etwas später habe ich den Kaufvertrag unterschrieben, aufgrund der kleinen Delle machte der Käufer ein Kreuz bei "Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt." bei Ja, schrieb jedoch nichts unter "Wenn ja welche". Nun hat mir meine Werkstatt (nachdem ich fast 800Euro an sonstigen Reparaturen bezahlt habe) mitgeteilt, dass der Wagen einen richtigen Unfall hatte und die Vorderachse verbogen sei. Zudem sei an dem Wagen "gebastelt" worden, so würde zum Beispiel der KAT aus einem völlig anderen Auto (Andere AUTOMARKE!) stammen und wäre einfach hineingeschweisst worden.

Er hatte bei Abgabe übrigens einen brand neuen Tüv "ohne Mängel", obwohl die Bremsen festgerostet waren, die Reifen einseitig abgefahren waren, die Achse verbogen war, der Auspuff gebrochen war, die Spur verstellt war, die Bremsbelege zerbrochen! waren und die linke Antriebswelle defekt war. Kann das sein!?

(Tüv irrellevant waren noch Federbein und LMM defekt, das Radio tut nicht)

Achja, ich war bei dem Händler, er bot mir an den Wagen (2000 Euro gezahlt + 800Euro Reparaturen) für 1000Euro zurück zu kaufen.....

Kann ich denn noch etwas machen, ich weiß dass es ein Fehler war, das "Ja" bei bei Unfallschaden zu akzeptieren.... War halt neu im "Autokauf" Danke schonmal für eure Antworten..

23. Januar 2009 | 12:16

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Durch das Ankreuzen des „Ja“ im Hinblick auf bekannte Unfallschäden könnte sich der Verkäufer auf § 442 Abs. 1 S. 1 BGB berufen. Diese Norm schließt Gewährleistungsansprüche bei Kenntnis der Mängel aus. Allerdings waren Sie der Ansicht, dass sich der Schaden lediglich auf die Delle bezog – inwiefern die Delle den Verdacht auslösen musste, dass noch weitere Schäden gegeben sind, kann auf Basis Ihrer Angaben nicht beurteilt werden. Dies kann ggf. nur ein Sachverständiger beurteilen.

Ihnen stehen aber dann Gewährleistungsansprüche zu, wenn Mängel vom Verkäufer arglistig verschwiegen worden sind, § 442 Abs. 1 S. 2 BGB . Dies könnte trotz des angekreuzten „Ja“ der Fall sein, da keine Aussagen über den Zustand der Vorderachse gemacht wurden. Allerdings müssen Sie in der Lage sein, etwa durch Zeugen zu beweisen, dass hiervon nie die Rede war, denn es ist zu befürchten, dass die Gegenseite behauptet, dass dies Thema des Verkaufsgesprächs war. Gleiches gilt für den Katalysator.

Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen. Dieser wird den Kaufvertrag im Detail überprüfen müssen und dann entscheiden, ob ein weiteres Vorgehen gegen den Verkäufer erfolgversprechend ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick vermitteln; für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 23. Januar 2009 | 12:26

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Bei dem Autokauf war meine Freundin dabei, gilt dies als eine Zeugin oder wird sie nicht als unparteiisch gelten, weil sie ja meine Partnerin ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Januar 2009 | 13:36

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Freundin kann als Zeugin vernommen werden. Die Partnerschaft mit Ihnen ist kein Grund, von einer Unglaubwürdigkeit auszugehen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 23. Januar 2009 | 14:45

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