Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Herr Meyer,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe noch eine Frage zur Verjährung.
Beginnt die Frist nicht erst mit der Entdeckung des Schadens?
Das Gutachten ist erst vom September diesen Jahres.
Danke nochmal für die Mühe.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sprechen die Regelverjährungsfrist der §§ 195 ff. BGB
an, nach denen eine Verjährung tatsächlich noch nicht eingetreten wäre.
Diese werden aber hier von der speziell für das Kaufvertragsrecht geltenden Regelung des § 438 BGB
verdrängt. Nach § 438 Absatz 4
in Verbindung mit § 218 BGB
ist der Rücktritt unwirksam, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt ist und sich der Käufer darauf beruft. Entrsprechendes gilt nach Abs. 5 für das Minderungsrecht.
Damit gilt § 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB
, wonach die Verjährungsfrist für den Nacherfüllungsanspruch und auch alle übrigen Gewährleistungsrecht zwei Jahre ab Ablieferung der Sache beträgt. Auf die Kenntnisnahme kommt es abweichend von § 199 BGB
nicht an.
Hiervon besteht z.B. dann eine Ausnahme, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder unter Umständen auch, wenn eine Garantie gegeben wurde.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Meyer
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Tatsächlich fällt es hier schwer, einen Beweis erfolgreich zu führen. Ein öffentlich zugängliches Archiv, aus dem Sie die erwünschten Informationen beziehen können, existiert leider nicht. Daher bleibt es Ihnen nur, den Nachweis durch andere Tatsachen zu führen. Am sichersten wäre in dieser Hinsicht ein Sachverständigenbeweis, wenn es technisch möglich ist, den Zeitpunkt des Schadens zu bestimmen. Ansonsten kann auch auf Zeugenbeweise zurückgegriffen werden, wenn Personen existieren, die einen Unfall in der Zeit Ihres Besitzes bemerkt haben müssten. Sollte der Unfallschaden seinerzeit über den Automobilhersteller repariert worden sein, erscheint es auch möglich, sich dort Informationen zu beschaffen. Eine solche Informationsbeschaffung kann grundsätzlich auch durch das Gericht im Rahmen eines Prozesses erfolgen. Außergerichtlich besitzen Sie jedoch keinen eigenen Anspruch. Dennoch sollten Sie hier anhand der Fahrzeugnummer entsprechende Auskünfte verlangen, da hierüber üblicherweise ein Archiv angelegt wird. Wenn es Ihnen gelingt, plausibel darzulegen, dass ein Unfall in der Zeit Ihres Besitzes nicht vorlag, wird die Gegenseite ihrerseits darzulegen haben, warum der Unfall nicht zum Zeitpunkt Ihres Besitzes vorlag. Hierfür müssen alle vorhandenen Indizien vorgetragen werden, so dass sich nach dem Gesamtbild der Eindruck ergibt, dass der Unfall bei Übergabe vorlag. Beachten Sie aber, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Leasingfirma selbst keine Kenntnis von dem Unfall hatte und daher eine Arglist zu verneinen wäre. Ungünstige Folge wäre auch, dass Ihre Ansprüche der zweijährigen Verjährungsfrist unterlägen, so dass Sie Ihren Anspruch nicht mehr gelten machen könnten. Eine klageweise Geltendmachung Ihres Anspruchs ist daher mit Risiken verbunden.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Meyer