Sehr geehrter Fragestellerin,
zunächst sollten Sie einmal in den Vertrag schauen, wer genau der Verkäufer ist. Ist dies der Händler aus Würzburg, so können Sie diesen auch dort verklagen, und ein etwaig vereinbarte Haftungsausschluss wäre unwirksam. Ob das Fahrzeug in Deutschland so nicht betrieben werden kann, müsste notfalls ein Sachverständiger gerichtlich klären.
Ist im Kaufvertrag der litauische Verkäufer eingetragen, könnten Sie ihn gemäß Art. 7 EuGVVO
an dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht verklagen, wenn Sie das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurück verlangen möchten. In einem solchen Fall ist Erfüllungsort der Ort, an dem sich Auto zur Zeit des Rücktritts befindet (BGH vom 13.04.2011, VIII ZR 220/10
). Die Klage müssten Sie in Litauen zustellen und übersetzen lassen. Ob die Adresse in Litauen korrekt ist, bleibt abzuwarten.
Soweit dann in dem Vertrag ein Haftungsausschluss vereinbart ist, müssen Sie beweisen, dass der Verkäufer den Totalschaden und den nicht zulassungsfähigen Umbau verschwiegen hat. Auch wenn der Händler in Nürnberg nur Vertreter war, müsste sich der Verkäufer dessen Kenntnis zurechnen lassen, soweit man an dem Fahrzeug den Totalschaden bzw. den nicht fachgerechten Umbau erkennen konnte. Da der Dekra nichts aufgefallen ist, könnte dies schwierig werden. Letztlich müsste auch dies ein Sachverständiger klären.
Die Aussichten des Prozesses könnten somit je nachdem wer Verkäufer ist und ob ein Haftungsausschluss vereinbart wurde schwierig sein. Ggf. macht es daher Sinn, mit dem Händler in Verhandlungen zu treten.
Ein Betrug durch Täuschen durch Unterlassen würde vorliegen, wenn der Händler wusste, dass das Fahrzeug ein Totalschaden war und / oder dass es in Deutschland nicht betrieben werden darf, und er Ihnen dies nicht gesagt hat, weil dies sicherlich ein auch ohne Nachfrage aufklärungspflichtiger Umstand war. Anhaltspunkte für eine Strafanzeige bestehen daher schon. Inwieweit diese zu erfolgreichen Ermittlungen führt, wäre abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Hallo Frau Scheibeler,
Verkäufer im Kauftvertrag ist eine private Person aus Litauen. Der Vertrag enthält einen Haftungsausschluss. Den Vertrag finden Sie unter folgendem Link:
http://www.kfz-auskunft.de/formulare/kfz-kaufvertrag.pdf
Bei D. wurde nichts angekreuzt und bei Punkt C. hat der Verkäufer nur den Punkt mit der ausgetauschten Motorhaube genannt. Hier wurde uns nicht mitgeteilt, dass das Auto modifiziert wurde, oder ein Totalschaden ist.
Der Händler verkauft eine große Anzahl von modifizierten US Modellen im Kundenauftrag. Somit ist ihm bekannt, dass die Autos im vornherein modifiziert werden.
Wie sehen Sie unsere Chancen bei einer Strafanzeige gegen den Verkäufer in Litauen?
Was gäbe es bei einer Rückgabe an den Händler bzw. Verkäufer zu beachten?
Was gäbe es für uns zu beachten, wenn wir das Auto an einen dritten weiterverkaufen?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.
Eine Strafanzeige würde ja nur dazu führen, dass der Verkäufer bestraft wird, und nichts dazu besagen, ob Sie das Fahrzeug zurückgeben können oder nicht. Ob diese zum Erfolg führen würde, kann ich nicht sagen, zum Einen nicht sicher ist, dass er Verkäufer wusste, dass der Wagen in den USA ein Totalschaden war und dass er so umgebaut wurde, dass er in Deutschland nicht gefahren werden darf. Zudem habe ich keinerlei Erfahrungen mit der Strafverfolgungs- und Vollstreckungsbehörden in Litauen, die ja auch teilweise zuständig wären. Daher kann ich die Chancen nicht beurteilen.
Wenn dem Händler bekannt sein musste, dass der PKW so modizifiert ist, dass er in Deutschland nicht betrieben werden darf, könnten Sie diesen auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Da er aber nur als Vertreter gehandelt, muss er für eine eigene Haftung besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben.
Ob eine Rückgabe an den Händler bzw. Verkäufer möglich ist, kann ich aktuell nicht abschließend beurteilen. Sie müssten allerdings in jedem Fall Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer bezahlen. Wenn Sie das Fahrzeug Ihrerseits an einen Dritten verkaufen, müssten Sie diesen ordnungsgemäß darüber informieren, dass die Garantie bei BMW nicht mehr vorhanden ist und das Auto (wenn es denn so ist) auf deutschen Straßen nicht betrieben werden darf. Anderenfalls würden Sie sich Ihrerseits eines Betrugs strafbar machen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler