Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt, wobei ich wie gewünscht mit geringer Detailtiefe ausführe:
Die Lösung vom Gesetz ist so, dass der Verkäufer Sie auf Zahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Abnahme des Fahrzeugs verklagen kann. Für diesen Prozess fallen weitere Kosten an, die Ihnen auferlegt würden, hinzu kommen ggf. noch Kosten für die Lagerung des Fahrzeugs usw.
Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, das Geld schnellstmöglich aufzutreiben und den PKW abzunehmen oder aber mit dem Käufer eine einvernehmliche Regelung zu finden.
Ein Rücktrittsrecht wegen fehlenden Geldes sieht das Gesetz bedauerlichereweise nicht vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heißt das jetzt das ich denn Restbetrag abbezahlen kann dann zusätzlich garagenkosten ....
Das heißt ich würde das auto bekommen dafür müsste ich zusätzliche kosten extra bezahlen verstehe ich das richtig
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nein, Sie können den Restbetrag nicht abbezahlen, sondern müssen wie vereinbart den gesamten Betrag sofort bezahlen. Mit einer späteren Abbezahlung müsste sich der Verkäufer einverstanden erklären. Dies wäre eine Änderung des bisherigen Vertrags, zu der er zustimmen muss.
Tun Sie dies nicht, können u.U. zusätzlich Garagenkosten anfallen.
Bezahlen Sie das Auto nur zum Teil, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, Ihnen dieses schon zu geben, sondern erst wenne vollständig bezahlt ist.
Bezahlen Sie das Auto nicht wie vereinbart vollständig, können weitere Kosten anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler