Sehr geehrte Ratsuchende,
nach Ihren Angaben verhält es sich so, dass kein Nachweis über den Eigentumsübergang des Pkw von Ihrem verstorbenen Ehemann auf eine dritte Person vorliegt, insbesondere kein Kaufvertrag, auch nicht bei dem Händler, der anscheinend mit dem Verkauf beauftragt worden war.
Dies bedeutet zunächst, dass Sie als Erbin aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922, für die Autoversicherung und Steuer aufkommen müssen, und vom Grundsatz her auch für die Wartungskosten und den TÜV, allerdings kann die Geltendmachung solcher Aufwendungen seitens des Händlers dann eventuell nach Treu und Glauben (§ 242 BGB
) verwirkt sein, da er sich so lange nicht gemeldet hat, wenn dadurch der Anschein erweckt wurde, eine Forderung werde nicht erhoben.
Zunächst sollten Sie aber versuchen, über die Polizei den derzeitigen Halter des Fahrzeugs zu ermitteln. Um ein berechtigtes Interesse an dieser Information nachzuweisen, können Sie z.B. die Unterlagen vom Finanzamt wegen der Kfz-Steuer vorlegen, sowie Ihren Erbschein. Der Halter ist zwar nicht zwingend identisch mit dem Eigentümer, jedoch besteht insofern eine Eigentumsvermutung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Unklarheiten dürfen Sie gerne nachfragen.
Die hier zitierten Vorschriften finden Sie unter den nachfolgend benannten Links:
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_xii.htm
http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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