Sehr geehrte/r Ratsuchender,
Ihre Fragen sind sehr allgemein gehalten, daher kann ich auch nur allgemein darauf antworten. Auch geht aus Ihren Fragen nicht hervor, ob Sie der 17-Jährige sind oder die Eltern.
Grundsätzlich ist es natürlich MÖGLICH, dass jemand mit 17 Jahren aus dem Elternhaus auszieht, d.h. es ist zunächst faktisch durchführbar. Die Eltern haben jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder. Dreh- und Angelpunkt im Familienrecht ist das Kindeswohl (§ 1666 BGB
).
Wenn das Kindeswohl zum Beispiel durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge gefährdet wird, so kann der Heranwachsende sich an das Jugendamt wenden, und das Familiengericht kann dann gegebenenfalls schließlich die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Üblicherweise wird aber der Heranwachsende zunächst in eine staatliche Einrichtung (ggf. Heim oder durch Sozialpädagogen betreute WG) verbracht, er kann nicht einfach zu einem beliebigen Freund ziehen.
Zieht der Jugendliche zu dem/der Freund/in, können die Eltern ihn mit Hilfe der Polizei von diesem herausverlangen (§ 1632 I BGB
) und sodann dem Heranwachsenden die Freiheit zu entziehen, ihn/sie einsperren.
Die berufliche Situation des Jugendlichen spielt keine Rolle.
Der Auszug muss von den Eltern nicht anerkannt werden.
Nach Prüfung der Gesamtsituation kann ein Gericht über den weiteren Verbleib des Jugendlichen entscheiden, wenn die Umstände dies erfordern. Bloßes Nichtwohlfühlen reicht jedoch nicht aus, um den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen gedient zu haben.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Um weitere Kosten zu sparen, können Sie sich über meine Emailadresse gerne direkt an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Michaela Albrecht
Rechtsanwältin
Elbestraße 33, 64390 Erzhausen
Tel. 06150 / 961 994
Fax 06150 / 961 995
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