Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielleicht haben Sie schon einmal von dem Wegnahmerecht des Mieters bezüglich Einrichtungen, mit denen er seine Mietwohnung versehen hat, gehört. Korrespondierend zu diesem in § 539 Abs. 2 BGB
verbürgten Recht des Mieters gibt es einen Anspruch des Vermieters darauf, dass er seine Mietwohnung ohne "Einbauten" des Mieters zurückbekommt. Tapeten werden aber nicht als "Einrichtungen" im Sinne von § 539 Abs. 2 BGB
angesehen, mit der Folge, dass ein Vermieter auch nicht aufgrund Gesetzes die Entfernung von Tapeten verlangen kann.
Allerdings kann man eine Pflicht des Mieters auf Entfernung der Tapeten in einem Mietvertrag vereinbaren. Prinzipiell ist eine solche Vereinbarung auch als wirksam anzusehen, so dass der Mieter dann verpflichtet ist, die Tapeten zu entfernen, unabhängig davon, wie alt die Tapeten sind oder ob ein Nachmieter die Tapeten übernehmen will.
Sofern diese Vereinbarung jedoch als eine vom Vermieter gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist, gibt es gegen ihre Wirksamkeit große Bedenken (vgl. Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 21.12.1999, Az.: 97 C 257/99
). Denn eine solche Verpflichtung des Mieters ist allein für den Vermieter vorteilhaft, da er sich die Kosten für eine Grundrenovierung für den Einzug eines Nachmieters sparen kann und sie dem bisherigen und dem neuen Mieter auferlegt. Der alte Mieter hingegen kann mit den Tapeten ja nichts mehr anfangen. Da eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung, wie oben dargestellt, zudem nicht der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht, stellt sie für den Mieter eine unangemessene Benachteiligung dar und ist somit als unwirksame Vertragsklausel anzusehen.
Es stellt sich daher die Frage, ob die Vereinbarung in Ihrem Fall eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert war. Bei Ihnen ist es natürlich ein Problem, dass die Klausel handschriftlich vom Vermieter in den Mietvertrag eingefügt wurde und sie somit nicht zwangsläufig als "für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert" angesehen werden kann. Sie sollten, wenn möglich, einmal überprüfen, ob der Vermieter diese Klausel nur in Ihren Vertrag geschrieben hat oder ob er sie regelmäßig in seine Mietverträge aufnimmt bzw. dies zumindest anstrebt. Wenn dies der Fall ist, dann ist die Klausel als "für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert" zu qualifizieren, auch wenn sie handschriftlich eingefügt worden ist, und somit gemäß meiner Erläuterung im vorherigen Abschnitt unwirksam. Wenn Ihr Vermieter aber diese Klausel extra mit Ihnen besprochen und ausgehandelt hat und sie nicht grundsätzlich verwendet, dann ist sie keine Allgemeine Geschäftsbedingung und stellt dann eine für Sie verbindliche vertragliche Vereinbarung dar. Wie bereits gesagt, wären Sie an diese Vereinbarung auch dann gebunden, wenn Ihr Nachmieter die Tapeten übernehmen möchte.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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