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Auszubildendenden Stunden in Angbotstext

| 14. April 2021 22:45 |
Preis: 38,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Hallo, meine Frage bezieht sich auf die Verbindlichkeit der angegebenen Auszubildenenden Stunden in einem Angebot. Im Angebot wurde die Arbeitsleistung zu 50% von einem Monteur zu einem Stundenlohn von 53 Euro und zu 50% von einem Auszubildenen mit einem Stundenlohn von 29 Euro angegeben. Nach Abschluss der Arbeiten erhalte ich jetzt eine Rechnung, in der sich die Stundenanzahl insgesamt sich zwar ziehmlich deckt, mit der im Angebot angegebenen, aber die Arbeitsleistung wurde nun zu 100% von einem Monteur mit dem deutlich höheren Stundenlohn ausgeführt. Natürlich weiss ich nicht, welcher von den 4 verschiedenen Arbeitern, die abwechselnd die Arbeiten erledigten, eventuell ein Auszubildender ist/war.
Wie verbindlich ist die Angabe der Ausführung durch einen Auszubildenden in einem Angebot? Ist der Auftragnehmer verpflichtet mich auf die Notwendigkeit der Durchführungen ausschließlich durch einen Monteur im Vorfeld hinzuweisen ? Kann ich Auskunft darüber verlangen, wer als Auszubildender im Betrieb tätig ist und ob er auf der Baustelle tätig war? Welcher Schritt ist zu empfehlen, um hier zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen ? Angeschrieben habe ich den Betrieb schon und auch um Korrektur zumindest in einem gewissen Rahmen gebeten.

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Sofern es sich nicht um ein Festpreisangebot handelt, wovon ich ausgehe, ist das Angebot überschreitbar. Es hätte allerdings ein Hinweis erfolgen müssen, dass die Arbeiten doch nicht durch einen Auszubildenden ausführbar sind, sondern nur von Gesellen, welche einen höheren Stundenlohn erhalten.
Diesbezüglich haben Sie auch ein Auskunftsrecht. Es hätten Ihnen auch Stundenzettel zum abzeichnen vorgelegt werden müssen, aus denen sich ergibt, wer in welcher Funktion wann und wie lange bei Ihnen tätig war.
Sie sollten daher die entsprechende Auskunft und die Vorlage der Stundenzettel verlangen. Wenn diese nicht vorgelegt werden können, weil - wie oftmals auf dem Bau üblich- diese dem Kunden gar nicht zum abzeichnen gegeben wurden, so ist die Firma im Streitfalle in eine Beweisnot geraten. Es empfiehlt sich, einen unstreitigen Teil zu zahlen und bezüglich des Restes einen entsprechenden Einbehalt zu machen.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 17. April 2021 | 08:08

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Für den Laien leicht verständlich und hilfreich, der Hinweis mit den vorzulegenden Stundenabrechnungen. Es war, wie gewünscht, ein Einstieg in die Überprüfbarkeit der Rechnung. Mal sehen, ob es mir dann weiterhilft. Vielen Dank.

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