Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Sofern es sich nicht um ein Festpreisangebot handelt, wovon ich ausgehe, ist das Angebot überschreitbar. Es hätte allerdings ein Hinweis erfolgen müssen, dass die Arbeiten doch nicht durch einen Auszubildenden ausführbar sind, sondern nur von Gesellen, welche einen höheren Stundenlohn erhalten.
Diesbezüglich haben Sie auch ein Auskunftsrecht. Es hätten Ihnen auch Stundenzettel zum abzeichnen vorgelegt werden müssen, aus denen sich ergibt, wer in welcher Funktion wann und wie lange bei Ihnen tätig war.
Sie sollten daher die entsprechende Auskunft und die Vorlage der Stundenzettel verlangen. Wenn diese nicht vorgelegt werden können, weil - wie oftmals auf dem Bau üblich- diese dem Kunden gar nicht zum abzeichnen gegeben wurden, so ist die Firma im Streitfalle in eine Beweisnot geraten. Es empfiehlt sich, einen unstreitigen Teil zu zahlen und bezüglich des Restes einen entsprechenden Einbehalt zu machen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
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