Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für die Anfrage.
Sie habe den empfohlenen Richtpreis des Plattformbetreibers unterschritten und dadurch bei der Beantwortung der Frage eine sehr niedrige Variante gewählt, weshalb Sie in Kauf nehmen, dass der Anwalt bei der Beantwortung eine niedrigere Detailtiefe wählen wird.
Dies vorausgeschickt beantworte ich die anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gestellte Frahe gerne wie folgt:
Grundsätzlich wird ein tatsächliches Angebot der Leistung verlagt, wobei das tatsächliche Angebot rechtssystematisch einen Realakt darstellt (Soergel/Wiedemann BGB § 294
Rn 2).
Dies ergibt sich aus § 294 BGB
. Daraus folgt, dass der Dienstverpflichtete den Dienstort aufsuchen und dort tatsächlich für die Erbringung der geschuldeten Dienste zur Verfügung stehen muss (LAG Köln ZTR 2003, 100
).
Das Gericht sagt:"Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft tatsächlich anbieten, wozu erforderlich ist, dass er sich am Arbeitsplatz einfindet."
Lediglich ein Schreiben genügt nicht, um den Annahmeverzug herbei zu führen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen, deren Einschätzung auf Ihren Angaben beruht.
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