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Auszahlung vor Stichtagscheidung / Verschwendung ?

26. Januar 2009 21:02 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Der Stichtag der Zustellung meiner Scheidung ist der 10.09.2007 gewesen. Ich habe einen Bausparvertrag ordnungsgemäß gekündigt, der mir dann am 31.07.2007 ausgezahlt wurde. Also vor dem Stichtag des Zugewinns. Das Geld wurde dafür verwendet um mit meiner neuen Lebensgefährtin eine neue größere Wohnung zu ziehen, damit meine Kinder an den Besuchswochenenden eine würdige Umgebung bieten kann. So zogen wir 06.2009 in eine neue 4 Zimmer Whg. (Vorher 2,5 Zimmer, dort mußten meine Kinder im Wohnzimmer auf dem Boden schlafen). Der Anwalt meiner Frau sagt, das Geld wurde verschwendet. Weil es 2 Monate vor dem Stichtag ausgezahlt wurde und am Stichtag ausgegeben war. Ich habe aber den Umzug damit finanziert und einige Möbel von dem Geld gekauft. Das Geld dafür habe ich vorfinaziert.

Also meine Frage:
Liegt hier ein Fall von Verschwendung vor, und wenn ja warum ist fällt das schaffen einer würdigen Umgebung für meine Kinder als Verschwendung ?

26. Januar 2009 | 21:16

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Nach § 1375 Abs. 2 BGB kann in der Tat die Verschwendung von Vermögen zu einer Anrechnung auf das beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigende Endvermögen haben. In der Folge ergibt sich dann ein erhöhter Zugewinn.

„Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.“
Allerdings ist nicht unbedingt alles Verschwendung, was darauf abzielt etwas besser zu leben. Grundsätzlich müssten dazu die Ausgaben und der Zweck hierfür in einem nicht unerheblichen Missverhältnis zu der allgemeinen Vermögenssituation stehen. Der lediglich höherwertige Lebensstil, teilweise auch etwas über die Verhältnisse zählt hierzu nicht. Tatsächlich dürfen Sie durchaus im Rahmen der zukünftigen Lebensgestaltung eine angemessene Wohnung beziehen bzw. erwerben. Natürlich wird die Gegenseite zunächst stets versuchen hier eine Verschwendung zu sehen um einen höheren Zugewinnausgleich zu erreichen. Letztlich ist alle Wertungssache im Hinblick auf die Gesamtumstände. Mangels weiterer Informationen ist es allerdings nicht möglich hier genauer Stellung zu beziehen.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


ANTWORT VON

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