Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall, dem Todestag des Erblassers, § 2317 BGB
.
Die Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs tritt also grundsätzlich in diesem Zeitpunkt ein (§ 271 BGB
), unabhängig davon, ob bei Miterben eine Auseinandersetzung bereits stattgefunden oder ein Testamentsvollstrecker einen Auseinandersetzungsplan aufgestellt hat.
Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt, 2311 BGB.
Zinsen sind also zu diesem Stichtag zu bezahlen, weil sie bis dahin schon angelaufen sind.
Das ist später eben nachzuzahlen.
Die Ausschüttung aus der Beteiligung des Erblassers an einer Kapitalgesellschaft ist nach meiner ersten, nicht unbedingt abschließenden Einschätzung (dazu müsste unbedingt der Gesellschaftsvertrag eingesehen werden) muss ebenfalls hinzugerechnet werden, weil die ja mit dem Todestag die Aktien, Anteile an der Gesellschaft mit erworben werden, was maßgeblich für die Ausschüttung ist. Aber das kann auch völlig anders im Gesellschaftsvertrag mittels sog. Rechtsnachfolgeklauseln geregelt sein, die ich nicht einsehen kann.
Das müsste sich aber dann für das jeweilige Jahr usw. aus diesem Vertrag über die Kapitalgesellschaft ergeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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