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Auszahlung Pflichtteil - Beachtung von Zinsen und Gewinnen aus Kapitalanlagen

| 24. März 2017 11:41 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Folgender Nachlass-Fall.

ein Kind als Alleinerbe A
ein Kind als Pflichtteilsberechtigter B

Vorahanden sind ein Sparbuch mit Geld.
Vorhanden ist ein Girokonto mit Geld.
Vorhanden ist eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit jährlicher Ausschüttung.

Frage:
Ich A will jetzt den Pflichtteil an B auszahlen.

Zinsen:
Muss ich die bis zum Todestag rechnerisch aufgelaufenen anteiligen Stückzinsen zusammen mit dem Pflichtteil ausbezahlen, auch wenn die eigentliche Zinsgutschrift erst zum 31.12. des Todesjahres also nach dem Todestag des Erblassers erfolgt?

Ausschüttung:
Muss ich die Ausschüttung aus der Beiteiligung des Erblassers an einer Kapitalgesellschaft zusammen mit dem Pflichtteil auszahlen, auch wenn die offizielle Ausschüttung, bzw. der Kontozugang diesbezüglich erst nach dem Todestag des Erblassers erfolgt ist?

Vielen Dank für die Antwort.

24. März 2017 | 12:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall, dem Todestag des Erblassers, § 2317 BGB .
Die Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs tritt also grundsätzlich in diesem Zeitpunkt ein (§ 271 BGB ), unabhängig davon, ob bei Miterben eine Auseinandersetzung bereits stattgefunden oder ein Testamentsvollstrecker einen Auseinandersetzungsplan aufgestellt hat.
Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt, 2311 BGB.

Zinsen sind also zu diesem Stichtag zu bezahlen, weil sie bis dahin schon angelaufen sind.

Das ist später eben nachzuzahlen.

Die Ausschüttung aus der Beteiligung des Erblassers an einer Kapitalgesellschaft ist nach meiner ersten, nicht unbedingt abschließenden Einschätzung (dazu müsste unbedingt der Gesellschaftsvertrag eingesehen werden) muss ebenfalls hinzugerechnet werden, weil die ja mit dem Todestag die Aktien, Anteile an der Gesellschaft mit erworben werden, was maßgeblich für die Ausschüttung ist. Aber das kann auch völlig anders im Gesellschaftsvertrag mittels sog. Rechtsnachfolgeklauseln geregelt sein, die ich nicht einsehen kann.

Das müsste sich aber dann für das jeweilige Jahr usw. aus diesem Vertrag über die Kapitalgesellschaft ergeben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 24. März 2017 | 20:09

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