Sehr geehrte Fragestellerin,
Ausgangspunkt für die Höhe des Pflichtteils ist der Wert des Nachlasses. Dieser setzt sich zusammen aus den Aktiva, also Wert des Grundstücks, des Hauses, Aktien, Sparbücher etc. und den Passiva, also den Belastungen des Grundstücks, Schulden etc.
Ein Anhaltspunkt für die Berechnung des Wertes des Wohnrechts ist die statistische Lebenserwartung des Berechtigten. Diese können Sie zum Beispiel hier kostenlos berechnen lassen: http://test.gesundheit.ch/.
Anhand der Lebenserwartung können Sie dann den statistischen Wert des Wohnrechts errechnen. Die Lebenserwartung multipliziert mit der fiktiven Jahresmiete ergibt den Wert des Wohnrechts. Ob dabei EUR 60.000 angemessen sind, hängt von der individuellen Lebenserwartung und dem fiktiven Mietpreis ab und kann von hier nicht beurteilt werden.
Die Kosten der Pflege Ihrer Mutter sind dagegen keine Passiva des Nachlasses, außer der Erblasser hat den Erben zur Pflege verpflichtet. Grundlage wären dann aber nicht der Anspruch aus der Pflegestufe I, sondern der durchschnittliche Wert der Hilfe/Pflege Ihrer Mutter.
Sollte es zu keiner Einigung kommen, ist der nächste Schritt die Klage gegen den Erben auf Zahlung des Pflichtteils. Ich rate Ihnen dazu einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu beauftragen. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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