Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Zunächst gehe ich in Ihrem Fall davon aus, dass Ihre Eltern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und hinsichtlich der Immobilie Miteigentümer zu je 1/2 sind.
Sollte Ihre Mutter zuerst versterben, müsste nach Ihren Angaben von einem Brutto-Nachlass von EUR 175.000,00 auszugehen sein. Dieser Nachlass müsste noch bereinigt werden, wobei hier die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen wären. Ihr Vater wäre bei einem Berliner Testament Alleinerbe geworden. Allerdings ist Ihnen nicht bekannt, wer als Schlusserben eingesetzt worden ist.
Der gesetzliche Erbteil Ihres Vaters läge insoweit jedenfalls bei 1/2, Ihrer und der Ihrer Geschwister bei jeweils 1/6 des Nachlasses.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und bestimmt sich bei verheirateten Erblassern nach dem Güterstand.
Vor diesem Hintergrund beträgt der Pflichtteilsanspruch Ihrer Geschwister jeweils 1/12 des Nachlasses Ihrer Mutter.
Sollte Ihr Vater zuerst versterben, würde Ihrer Mutter aber das gesamte Vermögen Ihres Vaters zufallen.
Beim Ableben Ihrer Mutter hätte dies dann aber zur Folge, dass sich die Berechnung der Pflichtteilsansprüche Ihrer Geschwister entsprechend erhöhen würde.
Wenn Ihre Eltern dies nicht wollten, hätten Sie in dem Testament bspw. durch Vermächtnis- oder Vor- und Nacherbschaftslösungen ein solches Ergebnis vermeiden können.
Nach Ihrem Sachvortrag sind Ihnen aber Einzelheiten des Testaments nicht sicher bekannt, so dass hier eine nähere Stellungnahme nicht möglich ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.