Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1-Muss ich für den Fachwechsel eine Genehmigung von der Ausländerbehörde einholen oder läuft meine bereits gültige Aufenthaltserlaubnis einfach weiter?
Grundsätzlich bedarf es mittlerweile keiner Genehmigung der Ausländerbehörde mehr, wenn ein Ausländer den Studienfach wechseln möchte. Es kommt allerdings darauf an, ob sie einen Zusatzblatt haben auf dem die bestimmte Studienrichtung verzeichnet ist. Falls ja, sollten Sie Antrag stellen auf Änderung der Nebenbestimmung.
2-Falls eine Genehmigung erforderlich ist, wann sollte ich diese beantragen? Vor der Immatrikulation in das neue Fach oder erst danach?
Auf der Website der Münchner Ausländerbehörde steht für die Genehmigung eines Fachwechsels folgender Hinweis: "Bitte zeigen Sie den Wechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Neu-Immatrikulation, der Ausländerbehörde an." Falls dies in Berlin ebenfalls der Fall ist, was passiert, wenn die Genehmigung nicht erteilt wird? Wird meine Aufenthaltserlaubnis widerrufen? Darf ich das neue Studium dann nicht aufnehmen?
Da es in diesem Zusammenhang sehr auf die internen Vorgaben der jeweiligen Ausländerbehörde ankommt, empfiehlt es sich der Ausländerbehörde vorab zumindest die Absicht des Studiengangwechsels anzuzeigen. Das können Sie auch per E-Mail tun. Entscheidend ist, dass Sie im Zweifel nachweisen können, die Behörde davon in Kenntnis gesetzt zu haben. Sobald sie im Besitz einer verbindlichen Zusage der Universität oder Fachhochschule sind, wir sollten Sie diese an die Ausländerbehörde übersenden mit dem Antrag die Nebenbestimmung zu wechseln.
Im Hinblick auf den zweiten Teil ihrer Frage was passieren könnte ist folgendes mitzuteilen. Die Behörde könnte sobald sie Kenntnis vom Studiengang Wechsel erlangt hat eine Anhörung durchführen mit dem Zweck den Aufenthaltstitel rückwirkend zeitlich zu beschränken. Allerdings dürfte ein solches Vorhaben in der Regel erfolglos sein, da die Verfehlung hier so wenig wiegt, dass sie einen dermaßen einschneidenden Eingriff in ihre Grundrechte nicht rechtfertigen würde.
3-Ich habe auf den Webseiten der Ausländerbehörden in München und Frankfurt Informationen zu spezifischen Terminen für eine Genehmigung bei einem Fachwechsel gefunden. In Berlin gibt es jedoch keine solche Terminoption. Falls ich eine Genehmigung benötige, welchen Termin müsste ich bei der Ausländerbehörde in Berlin buchen?
Es gibt sicherlich einen Termin für Klärung von allgemeinen Fragen. Beziehungsweise, sie teilen der Ausländerbehörde ihr Anliegen per E-Mail mit und fragen, ob aus der Sicht der Ausländerbehörde einen Termin erforderlich wäre, oder Ihnen ein geändertes Zusatzblatt per Post zugeschickt werden kann. Hier gilt der Grundsatz, wer fragt kann nichts falsch machen. Denn letztendlich ist die Ausländerbehörde der Ansprechpartner für solche Sachen. Sie als Laie können nicht wissen wie die Behörde intern funktioniert.
Ich darf Sie allerdings darauf hinweisen, dass Sie die Höchststudienzeit von zehn Jahren nicht überschreiten sollten. Damit ist die Gesamtdauer des Aufenthaltstitels zum Zwecke des Studiums gemeint.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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