Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die Gewährung des Darlehens waren/sind nur Ihre damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse relevant. Da Sie damals nicht nebenberuflich tätig waren, ist die Aufnahme einer solchen Tätigkeit für die Bank von keinem erkennbaren Interesse und muss daher nicht gemeldet werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Geschäftsfeld der Bank: Nachdem das Darlehen der privaten Finanzierung eines Hauses dient, ist die spätere Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit nicht geeignet,
aus dem Verbraucher- ein gewerbliches Darlehen zu machen.
Die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit stellt auch grds. keinen Kündigungsgrund dar. Explizit ist ein solcher in den Vertragswerken nicht vorgesehen; eine solche Klausel wäre wohl auch unwirksam. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die aufzunehmen Tätigkeit besonders gefahrgeneigt ist und dadurch die Rückzahlung des Darlehens in Frage gestellt ist. In diesem Fall ist aber auch die Bescherung zu berücksichtigen. Ist das Darlehen also voll werthaltig besichert, würde eine Kündigung aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse daran scheitern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen