Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH kommt es für die Frage der Berücksichtigung von Verbindlichkeiten als Abzugsposten beim Einkommen und damit bei der Einstufung nach der Düsseldorfer Tabelle nicht so sehr darauf an, wann die Verbindlichkeiten angelegt worden sind, also hier schon während der Ehe in 2013.
Der BGH führt vielmehr aus:
"Inwieweit allgemein Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit einschränkend zu berücksichtigen sind, kann nach der Rechtsprechung des Senats nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeit, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeit von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen.
Minderjährige Kinder müssen sich dabei grundsätzlich auch diejenigen Kreditverbindlichkeiten entgegenhalten lassen, die in der Zeit des Zusammenlebens der Eltern zum Zwecke gemeinsamer Lebensführung - und nicht nur zur Wahrnehmung persönlicher Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen - eingegangen worden sind . Weil sie aber jedenfalls bis zum Ende ihrer Schulpflicht keine Möglichkeit haben, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs beizutragen, und auf die Entstehung der von den Eltern aufgenommenen Schulden keinen Einfluss nehmen konnten, wird die Billigkeitsabwägung bei ihnen im Allgemeinen dazu führen, dass wenigstens der Mindestunterhalt zu zahlen ist, soweit dies nicht nur auf Kosten einer ständig weiter anwachsenden Verschuldung geschehen kann." BGH Az. XII ZB 613/19
Wenn also trotz Abzuges der 350 Euro der Mindestunterhalt der Kinder sichergestellt ist, also 100 % des Mindestunterhaltes nach der DT gezahlt werden können, dann ist der Abzug hier möglich. Denn er diente auch nicht der Finanzierung Ihrer persönlichen Bedürfnisse oder Luxusanschaffungen.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung und wünsche Ihnen vorab einen guten Rutsch.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Sehr geehrter Herr Klein,
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Der Unterhalt bleibt nach Abzug bei 856 €/Mon. Der Ordnunghalber die Frage, ob ich die komplette Ratenhöhe oder die halbe ansetzen muss. Das Ergebnis ist nach DT das Gleiche.
Guten Rutsch und danke.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sehr gerne. Sie können die volle Rate abziehen. Sie ist insgesamt anzuerkennen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein