auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1. Sie können nicht verlangen, dass die monatliche Arbeitszeit heraufgesetzt wird. Allerdings darf Ihr Chef nicht ohne weiteres Überstunden in dem Maße anordnen. Denn Überstunden haben Ausnahmecharakter und dienen dazu, kurzfristige Belastungsspitzen abzubauen. Bei Überstunden von mehr als 150 % über der vereinbarten Zeit kann kaum mehr von kurzfristigen Belastungsspitzen ausgegangen werden.
Wenn Sie willens und fähig sind, die Mehrarbeit zu leisten, sollten Sie mit Ihrem Chef über eine Anpassung des Arbeitsvertrags verhandeln. Verlangen können Sie dies allerdings nicht.
Schließlich ist zu sagen, dass Sie für Überstunden, welche vom Arbeitgeber angeordnet wurden, Vergütung verlangen können.
2. Ob Sie verlangen können, nach der Vergütungsgruppe III bezahlt zu werden, hängt davon ab, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Sind die Voraussetzungen erfüllt – z.B. eine kaufmännische Berufsausbildung (zwei- oder dreijährig) oder eine kaufmännische Berufstätigkeit (z.B. als Kassierer) nach Vollendung des 18. Lebensjahrs – haben Sie Anspruch auf Bezahlung nach der Vergütungsgruppe III. Teilen Sie Ihren Anspruch Ihrem Chef schriftlich, möglichst gegen Empfangsbekenntnis, mit. Sollte dem nicht entsprochen werden, haben Sie die Möglichkeit die Vergütung nach der höheren Gruppe durch eine sogenannte Eingruppierungsklage zu erzwingen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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