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Ausweitung Arbeitsvetrag wegen ständiger Überstunden

17. April 2008 11:34 |
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Arbeitsrecht


Sehr geehrter Anwalt,
ich habe nach einem sehr schweren Verkehrunfall eine Stelle als Kassierer in einem Verbrauchermarkt angenommen. Ich erhielt einen Gleitzonenvertrag mit einer monatlichen Arbeitszeit von 50 Stunden. Von Beginn an habe ich jedoch wesentlich mehr gearbeitet als vereinbart (ich habe nichts degegen)
So habe ich im Jahr 2006 in 8 Monaten 893 Stunden gearbeitet
Im Jahr 2007 habe ich 1600 Stunden gearbeitet
Im Jahr 2008 werde ich bis zum 21.04.08 bereits 661 Stunden gearbeitet haben. Ich habe aus diesen Angaben den Urlaub herausgerechnet.
Ich habe bereits mit meinem Chef gesprochen, das er meine monatliche Arbeitszeit heraufsetzt was dieser jedoch aus Budgetgründen ablehnte. Ich selbst sehe mich jedoch auf Dauer nicht mehr in der Lage einen Wust von offenen Überstunden hinterherzuschleppen. Ich arbeite schließlich um Geld zu verdienen.
Jetzt zu meinen beiden Fragen:
1. Kann ich von meinem Chef verlangen das er meine monatliche Arbeitszeit heraufsetzt?
und
2. Kann ich außerdem verlangen in Vergütungsgruppe 3 des Tarifvertrages des deutschen Einzelhandels eingruppiert zu werden (momentan in Gehaltsgruppe 1)


auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

1. Sie können nicht verlangen, dass die monatliche Arbeitszeit heraufgesetzt wird. Allerdings darf Ihr Chef nicht ohne weiteres Überstunden in dem Maße anordnen. Denn Überstunden haben Ausnahmecharakter und dienen dazu, kurzfristige Belastungsspitzen abzubauen. Bei Überstunden von mehr als 150 % über der vereinbarten Zeit kann kaum mehr von kurzfristigen Belastungsspitzen ausgegangen werden.
Wenn Sie willens und fähig sind, die Mehrarbeit zu leisten, sollten Sie mit Ihrem Chef über eine Anpassung des Arbeitsvertrags verhandeln. Verlangen können Sie dies allerdings nicht.
Schließlich ist zu sagen, dass Sie für Überstunden, welche vom Arbeitgeber angeordnet wurden, Vergütung verlangen können.
2. Ob Sie verlangen können, nach der Vergütungsgruppe III bezahlt zu werden, hängt davon ab, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Sind die Voraussetzungen erfüllt – z.B. eine kaufmännische Berufsausbildung (zwei- oder dreijährig) oder eine kaufmännische Berufstätigkeit (z.B. als Kassierer) nach Vollendung des 18. Lebensjahrs – haben Sie Anspruch auf Bezahlung nach der Vergütungsgruppe III. Teilen Sie Ihren Anspruch Ihrem Chef schriftlich, möglichst gegen Empfangsbekenntnis, mit. Sollte dem nicht entsprochen werden, haben Sie die Möglichkeit die Vergütung nach der höheren Gruppe durch eine sogenannte Eingruppierungsklage zu erzwingen.


Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)

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