Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Wenn Sie nicht mehr aufgrund der derselben Krankheit arbeitsunfähig werden, dann beginnt eine neue Blockfrist von 3 Jahren zu laufen. Wenn Sie wieder in Ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis arbeiten, hätten Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung, weil ja bei einem Beinbruch nicht mehr dieselbe Erkrankung vorliegt. Sollten Sie ein neues Arbeitsverhältnis beginnen, gilt eine Wartezeit von 4 Wochen, bevor Sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.
Wenn Sie nur bis zum Beginn der Reha arbeiten und dann wieder aufgrund der bisherigen Erkrankung arbeitsunfähig sind, dann hätten Sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, weil Sie nach § 3 I Nr. 1 EntgFG
eine Frist von 6 Monaten nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig sein dürfen.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com
Ich will nicht nur bis zur Kur arbeiten.Ich möchte dauerhaft wieder arbeiten. Mein Arbeitgeber hilft mir dabei. Ich hege große Hoffnung für die Reha.
Ich muss mir jedoch im Vorfeld Gedanken machen, wie ich bei einem Kuraufenthalt meinen Lebensunterhalt Miete etc. bestreiten kann. Deshalb frage ich noch einmal nach.
Kann mir mein Arbeitgeber in ungekündigter Stellung Lohnfortzahlung zur Reha gewähren?
Medizinische Reha- Antrag ist genehmigt, eine entsprechende Bescheinigung für den Arbeitgeber nach §9 Abs. 2
Buchstabe a) EFZG vom Rentenversicherungsträger liegt vor
Sehr geehrter Fragesteller,
ich danke für Ihre Nachfrage.
In der Reha bestünde ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist. Wenn dies bei Ihnen aufgrund der Erkrankung seit 2009 der Fall wäre, dann hätten Sie einen Anspruch auch während der Reha. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie zuvor wieder arbeitsfähig sind, was ja der Fall ist.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsecht und Familienrecht